Kündigung Arbeitsvertrag: Gekündigt – und jetzt?

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Sie haben von Ihrem Arbeitgeber die Kündigung erhalten und wissen jetzt nicht, wie sie sich zu verhalten haben? Hier kommen ein paar wichtige Hinweise und Informationen, die Sie unbedingt beachten sollten:

1. Arbeitslosengeld beantragen

Nach Erhalt einer Kündigung des Arbeitsvertrages müssen Sie sich unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur arbeitssuchend melden, um Sanktionen der Agentur für Arbeit zu vermeiden. So gehen Sie sicher, dass sie – sofern die Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sind – zeitnah Arbeitslosengeld erhalten. Sollte die Kündigungsfrist länger als drei Monate sein, so kann die Meldung auch später erfolgen, ich empfehle jedoch stets eine unverzügliche Meldung über den Erhalt einer Kündigung.

2. Außerordentliche und fristlose Kündigung

Sofern Ihnen eine außerordentliche und fristlose Kündigung durch Ihren Arbeitgeber ausgesprochen worden sein, so droht Ihnen bei dem Bezug von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Da eine außerordentliche und fristlose Kündigung nur auf Grund eines wichtigen Grundes ausgesprochen werden darf, so empfiehlt es sich hierbei immer so schnell wie mögliche eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen. Bitte beachten Sie hierbei, dass – wie bei jeder Kündigung – innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss, da ansonsten die Kündigung in der vorliegenden Form rechtswirksam wird. Nach Ablauf der 3 Wochen kann man nicht mehr gegen die Kündigung vorgehen.

3. Ordentliche Kündigung

Bei Erhalt einer ordentlichen Kündigung ist zunächst entscheidend, wie viele Mitarbeiter Ihr Arbeitgeber in der Regel beschäftigt und ob Ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Bei einem Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern findet nämlich das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, was bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber einen triftigen Grund für die Kündigung haben muss. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Teilzeitarbeitsverhältnisse nicht „voll“, sondern z. B. 20-Stunden-Kräfte mit dem Faktor 0,5 bewertet werden. Bei großen Betrieben ist dies in der Regel unproblematisch, in kleineren Unternehmen kann die Berechnung manchmal schwieriger werden. Hierbei kann jedoch eine fachanwaltliche Beratung helfen, die sie im Zweifel immer einholen sollten. Denn auch in einem Kleinbetrieb kann zu Ihren Gunsten ein Kündigungsschutz (z. B. auf Grund von Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung etc.) in Betracht kommen. Hier sollten Sie nicht vorschnell die Kündigung akzeptieren.

4. Klagefrist beachten

Ich hatte Sie bereits auf die 3-Wochen-Klagefrist nach Zugang einer Kündigung hingewiesen, in der eine Klage beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss, damit die Kündigung nicht wirksam wird. Dies gilt für alle Kündigungen, d. h. auch für Kündigungen, bei denen z. B. die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder bei denen die Kündigung keine oder eine kopierte Unterschrift enthält. Auch hier sollte und muss innerhalb der 3-Wochen-Frist Klage gegen die Kündigung erhoben werden.

5. Kein Aufhebungsvertrag / keine Abwicklungsvereinbarung unterzeichnen

Arbeitgeber möchten bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schnell Rechtssicherheit haben und bieten daher ihren Mitarbeitern einen Aufhebungsvertrag oder nach Ausspruch einer Kündigung eine Abwicklungsvereinbarung an. Darin enthalten könnte auch das Angebot für eine Abfindung sein, was jedoch trügerisch ist, da sowohl der Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder einer Abwicklungsvereinbarung in der Regel eine Sperrzeit bei dem Bezug von Arbeitslosengeld (12 Wochen) bedeutet, was für Sie erheblich finanzielle Nachteile hat. Mein Rat: Unterschreiben Sie weder einen Aufhebungsvertrag noch eine Abwicklungsvereinbarung. Lassen Sie sich nicht durch den Arbeitgeber unter Druck setzten. Erbitten Sie sich Bedenkzeit und besprechen den Sachverhalt mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Sie umfassend beraten wird. Bedenken Sie: Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag oder eine Abwicklungsvereinbarung unterschrieben haben, so können Sie gegen die Kündigung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich nicht mehr vorgehen.

6. Kosten

Die Kosten für eine Kündigungsschutzklage im Falle einer Kündigung übernimmt in der Regel Ihre Rechtsschutzversicherung, sofern Arbeitsrecht mitversichert ist. Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, so wird der Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Ihnen besprechen, ob für Sie die Beantragung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht biete ich unter der angegebenen Handynummer für gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine kostenlose, unverbindliche und telefonische Ersteinschätzung an.

Christian Erwes

Fachanwalt für Arbeitsrecht



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