Kündigung bei Erkrankung

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Eine krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber stellt eine personenbedingte Kündigung des Arbeitnehmers dar.

Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer krankheitsbedingt kündigen, wenn zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.

Das Kündigungsschutzgesetz schützt nicht zwangsläufig vor einer Kündigung wegen einer Krankheit.

Dennoch bedarf es einiger Voraussetzungen für den Arbeitgeber, um aus krankheitsbedingten Gründen dem Arbeitnehmer zu kündigen:

  • Der Arbeitnehmer ist im Jahr am Stück oder in Teilen 6 Wochen oder mehr krank und es kommt deshalb zu betrieblichen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen des Arbeitgebers.
  • Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Erkrankung des Arbeitnehmers zukünftig bessert (Negativprognose).
  • Es fehlt ein milderes Mittel aufgrund einer mangelnden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit.
  • Der Arbeitgeber trifft eine Interessenabwägung, die die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Krankheitsursache, Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer und das Alter des Mitarbeiters berücksichtigt.

Erst wenn diese vier Voraussetzungen vorliegen, ist eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam.

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen folgenden Fällen, die eine Kündigung rechtfertigen können:

  • häufige Kurzerkrankungen
  • lang andauernde Erkrankung
  • krankheitsbedingte dauernde Leistungsunfähigkeit
  • völlige Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
  • krankheitsbedingte Leistungsminderung 

Achtung: In der Probezeit kann der Arbeitgeber wegen einer Erkrankung kündigen, da hier kein Grund für die Kündigung notwendig ist. 

Hinweis: Ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wegen der Erkrankung des Arbeitnehmers rechtswidrig, der Arbeitnehmer erhebt aber nicht innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, dann wird die rechtswidrige Kündigung dennoch wirksam.

Foto(s): kanzlei JURA.CC

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