Kündigung durch Arbeitgeber – Welche Stolperfallen gibt es?

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Kündigung durch Arbeitgeber – Welche Stolperfallen gibt es?

In der Regel wird ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer beendet, weil er eine Arbeitsstelle mit besseren Konditionen findet oder sich beruflich neu orientieren möchte. Gelegentlich kommt es jedoch auch vor, dass der Arbeitgeber sich von einem Arbeitnehmer trennen will. Die Gründe hierfür können sehr vielfältig sein. So können sie im Verhalten des Arbeitnehmers oder einem Rückgang der Auftragslage liegen. Doch selbst wenn Gründe vorliegen, welche eine Arbeitgeberkündigung (auch bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes) rechtfertigen würden (Näheres siehe Rechtstipp „Personenbedingte Kündigung – Voraussetzungen“, „Betriebsbedingte Kündigung – wann möglich?“, „Kündigung trotz Kündigungsschutz“, „Verhaltensbedingte Kündigung – Voraussetzungen?“), kann eine Kündigung scheitern.

Formerfordernis

Gem. § 623 BGB bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform. Schriftform bedeutet, dass der Aussteller (Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer) die Urkunde (das Kündigungsschreiben) eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnen muss (§ 126 I BGB).

Bei Verstoß gegen die Schriftform, wenn beispielsweise eine Kündigung nur mündlich oder per Telefax ausgesprochen wurde, ist sie von Anfang an nichtig (§ 125 BGB).

Kündigung ohne Vollmacht

Insbesondere in großen Unternehmen ist es dem Chef oft nicht möglich, sich persönlich um Ausspruch von Kündigungen zu kümmern. Wird in einem solchen Fall z. B. ein gewöhnlicher Sachbearbeiter der Personalabteilung, somit jemand, der nicht die erforderliche betriebliche Position hat, beauftragt, einem bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen, so ist dieser mit einer entsprechenden Vollmachtsurkunde auszustatten, da andernfalls der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweisen kann (§ 174 BGB).

Anhörung des Betriebsrats

Gem. § 102 I, Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist vor jeder Kündigung der Betriebsrat zu hören. Gib es in einem Betrieb einen Betriebsrat und wird eine Kündigung ohne dessen Anhörung ausgesprochen, so ist sie unwirksam.

Kündigungserklärung

Von besonderer Bedeutung ist die Frage, wann eine Kündigung erklärt wurde. Denn erst mit Erklärung der Kündigung beginnt die Kündigungsfrist, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszögert, zu laufen.

Möchte der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung fristgerecht zum 31.12. aussprechen und beträgt die gesetzliche Frist einen Monat, so ist es erforderlich, die Kündigung rechtzeitig zu erklären.

Wann gilt eine Kündigung als erklärt?

Wann eine Kündigung als erklärt gilt, hängt davon ab, wie sie dem Arbeitnehmer übermittelt wird. Wird ein Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer persönlich übergeben, so ist die Kündigung mit Übergabe erklärt. Unerheblich ist hierbei, ob der Arbeitnehmer die Kündigung tatsächlich gleich liest.

Wird das Kündigungsschreiben bspw. per Boten in den Briefkasten eingeworfen, so gilt die Kündigung gem. § 130 I BGB erst dann als erklärt, wenn sie dem Arbeitnehmer zugeht. Als zugegangen gilt die Kündigung dann, wenn der Arbeitnehmer „unter normalen Umständen“ von dieser Kenntnis nehmen kann. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass der Zugang mit Einwurf in den Briefkasten erfolgt. Wird ein Kündigungsschreiben z. B. am Dienstag um 21 Uhr eingeworfen, so gilt dieses erst am Mittwoch als zugegangen, da um diese Uhrzeit keine Post mehr erwartet wird. Eine samstagabends eingeworfene Kündigung gilt, aus den genannten Gründen, sogar erst am Montag als zugegangen. Unerheblich ist hierbei, ob der Arbeitnehmer am Montag seinen Briefkasten tatsächlich leert und die Kündigung zur Kenntnis nimmt.

Beweissicherung

Erforderlich ist jedoch, dass man im Streitfall auch beweisen kann, dass eine Kündigung fristgerecht erklärt wurde. Wird eine Kündigung übergeben, so empfiehlt es sich, dies vor Zeugen zu tun oder sich den Erhalt der Kündigung schriftlich bestätigen zu lassen. Bei Versand per Post sollte dies nur per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Die Kündigung gilt dann aber erst mit Abholung als zugegangen. Um einen eventuellen Streit über den Inhalt der Postsendung zu vermeiden, empfiehlt es sich, das Kündigungsschreiben von einem Dritten (bspw. einem Angestellten) eintüten und zur Post bringen zu lassen, nachdem dieser den Inhalt zuvor zur Kenntnis genommen hat. Auch im Falle der Einsetzung eines Boten kann dieser nur dann bezeugen, ein Kündigungsschreiben in den Briefkasten eingeworfen zu haben, wenn er dieses zuvor auch tatsächlich gelesen hat.


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