Kündigung für Arbeitgeber: Wer muss die Kündigung aussprechen?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, muss er selbst die Kündigung aussprechen: Der Chef unterschreibt das Kündigungsschreiben, das er dann dem Arbeitnehmer überreicht oder zukommen lässt.

Problematisch wird es oft, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist. Wer dort die Kündigung aussprechen muss, und in wessen Namen, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Zunächst gilt auch hier: Kündigen muss der Arbeitgeber, also die Gesellschaft, die mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, beziehungsweise diejenige, die auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung steht.

Nun kommt es manchmal vor, dass wegen Umstrukturierungen, aus steuerlichen Gründen oder wegen einer Firmenänderung, eine andere Firma auf dem Arbeitsvertrag steht, als auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Manchmal gibt es mehrere Gesellschaften, die auf dem Arbeitsvertrag als Arbeitgeber genannt werden.

Hier gilt grundsätzlich: Im Zweifel sollten alle in Frage kommenden Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum Arbeitnehmer kündigen! Falls nicht, könnte es sein, dass sich eine der Gesellschaften mit dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage einigt und deren Arbeitsverhältnis beendet, ein anderes Arbeitsverhältnis mit einer anderen Gesellschaft aber weiter besteht.

Ob alle Gesellschaften auf der Kündigung genannt werden sollten, hängt vom Einzelfall ab. Einerseits geht man damit regelmäßig sicher, dass der Arbeitnehmer kein Arbeitsverhältnis mehr vorweisen kann, anderseits kann das den Arbeitnehmer auch auf Gedanken bringen, etwa dass die Kündigung wegen Formfehlern angreifbar sein könnte.

Hier empfehle ich Arbeitgebern vor Ausspruch der Kündigung im Zweifel Rechtsrat bei einem Experten einzuholen.

Wichtig auch: Wer darf die Kündigung für die Gesellschaft aussprechen? Ist der Arbeitgeber eine GmbH, sollte immer die Unterschrift des Geschäftsführers eingeholt werden, auch wenn dieser schwer erreichbar ist.

Kündigt eine andere Person an Stelle des Geschäftsführers, sollte immer ein Nachweis der Vollmacht beigefügt werden. Fehlt dieser Nachweis oder ist er nicht ordnungsgemäß, darf der Arbeitnehmer die Kündigung wegen fehlender Vollmacht innerhalb kurzer Frist „sofortig“ zurückweisen.

Gelingt das dem Arbeitnehmer, ist die Kündigung allein deshalb regelmäßig wegen Formmängeln unwirksam, und der Arbeitnehmer hat gute Chancen, mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen.

Dazu sollte es der Arbeitgeber nicht kommen lassen und, im Fall der GmbH, von vornherein am besten den Geschäftsführer, beziehungsweise die Geschäftsführer, unterschreiben lassen.

Zudem sollte der Arbeitgeber auf dem Kündigungsschreiben exakt so bezeichnet werden, wie auf dem Arbeitsvertrag oder auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Im Fall einer sofortigen Zurückweisung darf der Arbeitgeber nicht vergessen, erneut zu kündigen. Zwar ist eine sofortige Zurückweisung für den Arbeitgeber fast immer mit Nachteilen verbunden, da er seinem Arbeitnehmer dann regelmäßig einen oder mehrere Monatslöhne zusätzlich zahlen muss. Das schadet ihm aber meist deutlich weniger, als der Verlust des Kündigungsschutzprozesses wegen eines leicht behebbaren Formfehlers.

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