Kündigung für Arbeitgeber: Worauf Sie als Erstes achten müssen

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Einem Mitarbeiter zu kündigen, kann teuer werden: Wegen möglicher Kosten für den Prozess, die Abfindung, Personalbeschaffung, etc. Grund genug, um sich vor einer Kündigung gut zu überlegen, wie man sie angeht.

Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck sagt Arbeitgebern, worauf sie als Erstes achten müssen, bevor sie eine Kündigung aussprechen:

Das erste, was Arbeitgeber in Erfahrung bringen müssen, ist, ob das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden ist, oder nicht!

Das Gesetz ist anwendbar, wenn: Erstens, beim Arbeitgeber regelmäßig mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter beschäftigt sind. Es darf sich also nicht um einen Kleinbetrieb mit 10 oder weniger Vollzeitmitarbeitern handeln.

Sind mehr als 10 Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt, gilt das Kündigungsschutzgesetz; bei 10 oder weniger Beschäftigten gilt dieses Gesetz nicht.

Arbeitgebertipp: Manchmal ist die Frage, wie viele Arbeitnehmer man hat, nicht leicht zu beantworten! Wie viele Teilzeitmitarbeiter hat man, zu welchem Anteil werden sie berechnet? Gibt es Mitarbeiter, die sich als Scheinselbständige entpuppen könnten – und deshalb wider Erwarten mitgezählt werden müssen? Gegebenenfalls muss das in Absprache mit einem Experten vorab geklärt werden.

Zweitens, der zu kündigende Mitarbeiter ist seit mehr als sechs Monaten beim Arbeitgeber beschäftigt. Besteht das Arbeitsverhältnis nicht länger als sechs Monate, ist das Kündigungsschutzgesetz ebenfalls nicht anwendbar.

Das heißt: Das Kündigungsschutzgesetz gilt für alle Mitarbeiter, die bei einem Arbeitgeber mit mehr als 10 Vollzeitmitarbeitern länger als sechs Monate beschäftigt sind.

Arbeitgebern muss also zuerst klar sein, ob der Arbeitnehmer, dem sie kündigen wollen, durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt ist.

Falls nicht, ist eine Kündigung unter relativ einfachen Voraussetzungen möglich. Der Arbeitgeber muss dann vor allem darauf achten, dass die Kündigung nicht gegen einen Diskriminierungstatbestand verstößt.

Denn sollte der Arbeitgeber gekündigt haben, weil er beispielsweise keine Frau im Betrieb haben will, oder niemanden muslimischen Glaubens, wäre diese Kündigung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unwirksam – und der Arbeitnehmer hätte beste Chancen, sich mit einer Kündigungsschutzklage auf den Arbeitsplatz zurück zu klagen, oder eine hohe Abfindung zu bekommen.

Gute Chancen hätte der Arbeitnehmer mit seiner Klage auch bei einer Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, wird der Arbeitgeber damit rechnen müssen, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung klagt – und es vor dem Arbeitsgericht, wie in über 90% der Klagen, zu einem Abfindungsvergleich kommt, der Arbeitgeber also eine Abfindung zahlen wird.

Warum das so ist, liegt an den hohen Hürden, die das Kündigungsschutzgesetz aufstellt. Eine Kündigung ist demnach nur aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen möglich, die alle eine lange Liste an eigenen Voraussetzungen haben, die der Arbeitgeber alle erfüllen muss, wenn seine Kündigung vor dem Arbeitsgericht Bestand haben soll.

Arbeitgebern, die das Kündigungsschutzgesetz beachten müssen, kann ich nur raten, möglichst alle formellen und inhaltlichen Voraussetzungen der Kündigung einzuhalten. Je weniger Fehler der Arbeitgeber dort begeht, desto höher ist das Klagerisiko des Arbeitnehmers. Ist die Wahrscheinlichkeit aber gering, dass der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage gewinnt, wird die Abfindung regelmäßig deutlich geringer ausfallen, als wenn er die Klage wahrscheinlich gewinnen würde.

Arbeitgebertipp: Nennen Sie in ihrem Kündigungsschreiben keine Gründe für die Kündigung: Vor dem Arbeitsgericht kann sich das nur nachteilig für Sie auswirken. Beachten Sie unbedingt die Formalien der Kündigung, und dort vor allem die Schriftform, die richtige Bezeichnung des Arbeitgebers und den ordnungsgemäßen Zugang des Kündigungsschreibens.

Wollen Sie eine Kündigung aussprechen? Haben Sie Fragen zu den Voraussetzungen der Kündigung, zur möglichen Abfindungshöhe und zum Aufhebungsvertrag?

Das Ersttelefonat hierzu ist bei Fachanwalt Bredereck kostenlos und unverbindlich. Rufen Sie in seiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht an und vereinbaren Sie einen Telefontermin!

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