Kündigung in der Elternzeit –Was tun?

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Nach zwei Jahren endet nun die Elternzeit und es geht wieder zurück ins Büro. Aber was, wenn Ihre alte Stelle wegefallen ist oder ein anderer Mitarbeiter/eine andere Mitarbeiterin den Posten besetzt hat? Nun steht das Personalgespräch mit dem Arbeitgeber an. Sie können entweder darauf bestehen, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen oder eine Abfindung für die Beendigung fordern. Im folgenden erfahren Sie, in welcher rechtlichen Lage Sie sich befinden.

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Kein Anspruch auf die alte Stelle

Leider besteht nach dem Ende der Elternzeit kein Anspruch auf genau die alte Stelle. Die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer haben jedoch Anspruch auf eine sog. „vertragsgemäße Beschäftigung“. Das bedeutet, sie müssen, wie der Arbeitsvertrag es vorgibt, eingesetzt werden. Typischerweise enthalten die meisten Arbeitsverträge eine Versetzungsklausel. Diese Klausel besagt, dass der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer auch andere zumutbare Tätigkeiten zugewiesen werden können. Eine Abstufung in der Hierachieebene wäre unwirksam. Diese Tätigkeiten dürfen sich auch an anderen Orten befinden, wenn die Versetzungsklausel dies ermöglicht. Hierzu gibt es keine festen Entfernungsgrenzen. Die Änderung des Arbeitsortes muss aber unter der Berücksichtigung des Einzelfalles für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer zumutbar sein. Die Versetzung kann jederzeit angekündigt werden, d.h. sie ist unabhängig von der Elternzeit selbst. Die neue Tätigkeit beginnt dann in  jedem Fall nach dem Ende der Elternzeit.  


Personalgespräch

Sollte der Arbeitgeber, was häufig bei einer Kündigungsabsicht in der Elternzeit geschieht,  auf Sie zukommen und ein Gespräch mit Ihnen führen wollen über eine solche beabsichtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses , dann beenden Sie das Gespräch am besten. Sie sollten sich entweder von Profis beraten lassen oder die Verhandlungen ganz in ihre Hände übergeben. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht verfügt über eine umfangreiche Expertise und Erfahrung, um diese Verhandlungen zu führen und dabei das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Während der Elternzeit besteht kein Anlass, das Arbeitsverhältnis zu beenden, es sei denn Sie möchten dies selbst aufgrund ihrer eignen Entscheidung tun.


Kündigungsschutz während der Elternzeit, Klage

Im Zeitraum der Elternzeit können Sie nicht gekündigt werden, denn Sie haben Kündigungsschutz (§ 18 BEEG Abs. 1 Nr. 2). Mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgt eine Kündigung, beabsichtigt die Arbeitgeberseite, sie auszusprechen, erst einen Tag nach der Elternzeit. Sollte dass der Fall sein, nehmen Sie das Schreiben entgegen und notieren Sie sich alle weiteren Informationen. Unterzeichnen Sie kein Einverständnis, sondern erheben Sie, ggf. mit fachanwaltlicher Hilfe, innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Wochen Klage zum Arbeitsgericht. Dies ist in jedem Fall, eagl ob in der Elternzeit oder nach der Elternzeit gekündigt wird, wichtig, denn wenn dies nicht geschieht, würde die Kündigung trotz eines ggf. bestehenden Kündigungsschutzes mit Ablauf dieser Frist in jedem Fall wirksam und Ihr Arbeitsverhältnis würde enden. Ihre Verhandlungsposition verschlechtert sich damit drastisch.

Statistisch gesehen sind 80 % aller Kündigungen unwirksam.  Aber auch wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren, haben Sie meistens Chancen auf bessere Konditionen.


Was Sie verlangen können!

  1. Dadurch, dass die ausgesprochene Kündigung wahrscheinlich unwirksam ist, verbessert sich Ihre Verhandlungspositionen. Sie können sich trotzdem auf eine Kündigung bzw. Beendigung einigen und eine Kündigungsfrist verhandeln, wenn Sie dies möchten. Diese muss nicht zwingend der Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag entsprechen, sondern diese kann auch länger sein. In diesem Zeitraum könnten Sie sich in Ruhe und ohne akut finanziellen Druck nach einer neuen Arbeitsstelle umschauen bzw. sich neu bewerben.
  2. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, eine Abfindung auszuhandeln. Die Höhe der Abfindungszahlung ist fallabhängig, kann also nicht verallgemeinert berechnet werden. Faktoren die, die Summe beeinflussen, sind etwa die Beschäftigungszeit, das Prozessrisiko und die individuellen Chancen auf einen neuen Job.
  3. Wichtig auf jeden Fall: die Klageerhebung innerhalb der 3-Wochenfrist.

Keinesfalls sollten Sie kampflos die Bedingungen des Arbeitgebers annehmen, schon gar nicht in der Elternzeit!



RAin Anja Schmidt-Bohm

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Rechtsanwältin Schmidt-Bohm ist seit über 25 Jahren auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig und seit 2004 Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät und vertritt in allen Bereichen des Arbeitsrechts Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen, außerdem die Gremien der Mitbestimmung.

Einer ihrer Schwerpunkte neben Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Kündigung/Aufhebungsvertrag/Abmahnung) ist das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes. Außerdem ist Rechtsanwältin Schmidt-Bohm auf dem Gebiet des Beamtenrechts tätig. Dabei vertritt sie die Interessen der Tarifbeschäftigten und Beamtinnen und Beamten wie auch der öffentlichen Arbeitgeber/Dienstherren.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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