Kündigung nach Kirchenaustritt

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Wer als Mitarbeiter eines katholischen Verbandes aus der Kirche austritt, kann unter Umständen gekündigt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 AZR 579/12).

Im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sind den Mitarbeitern der Kirchen und kirchlichen Einrichtungen besondere Loyalitätspflichten auferlegt, die in einem „normalen" Arbeitsverhältnis keine Rolle spielen. Daher kann auch die Mitgliedschaft in einer Kirche arbeitsrechtliche Bedeutung haben.

Allerdings sind die besonderen Pflichten der kirchlichen Mitarbeiter kein „Selbstläufer" beim Kündigungsschutz. Es muss eine Abwägung zwischen dem Recht der Kirche und dem Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters stattfinden. Dabei kommt es immer auch auf den konkreten Einzelfall an. Hier war für das Gericht wichtig, dass der Mitarbeiter als Sozialpädagoge in einer Kinderbetreuungsstätte sehr nah am „Sendungsauftrag" der Kirche war.


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