Kündigung nach langer Tumor-Erkrankung ohne betriebliches Eingliederungsmanagement unwirksam

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Wird einem Arbeitnehmer, der wegen einer Tumor-Erkrankung länger als ein Jahr arbeitsunfähig krank war, ein so genanntes betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt, kann eine ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 16.10.2015 unter Konkretisierung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entschieden.

Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank, hat der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers durchzuführen. Hierzu hat der Arbeitgeber im Rahmen eines organisierten Suchprozesses zu prüfen, ob und ggf. in welcher Weise der Arbeitnehmer wieder beschäftigt werden kann. Für diesen Suchprozess gehören das Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unter Umständen die Einbeziehung von externem Sachverstand und – in dafür geeigneten Fällen – die stufenweise Wiedereingliederung des Arbeitnehmers im Rahmen des so genannten „Hamburger Modells“. Zu prüfen sind mögliche Änderungen der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte als auch eine mögliche Umgestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit.

Arbeitgeber hätte Möglichkeit der Weiterbeschäftigung prüfen müssen

Im entschiedenen Fall kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen der Fehlzeit und der ihm dadurch entstehenden Kosten. Er ging dabei davon aus, dass der Arbeitnehmer wegen der Schwere seiner Erkrankung nicht mehr zurückkehren werde. Das Arbeitsgericht hat die Kündigung jetzt für rechtsunwirksam erklärt. Der Arbeitgeber habe nicht hinreichend im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements geprüft, warum der Arbeitnehmer auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden könne, warum ein Einsatz nach leidensgerechter Anpassung und Veränderung des bisherigen Arbeitsplatzes ausgeschlossen und warum auch eine Beschäftigung auf einen anderen Arbeitsplatz mit einer anderen Tätigkeit nicht möglich sei. Die Kündigung sei deshalb unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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