Kündigung oder Aufhebungsvertrag?

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Die Qual der "Wahl"?

Leider keine seltene Situationen: Der Arbeitnehmer wird zum Personalgespräch gebeten und dort vor die Wahl gestellt: Ausspruch der Kündigung oder Aufhebungsvertrag unterzeichnen.

Dabei kann ich Ihnen in jedem Fall nur raten: Unterschreiben Sie erst einmal nichts, sondern lassen Sie sich den Entwurf des Aufhebungsvertrag überreichen. Jedem seriösen Arbeitgeber ist die Tragweite der „Wahl“ zwischen Kündigung oder Aufhebungsvertrag bewusst. Sie sollten sich daher darauf berufen, den angebotenen Aufhebungsvertrag rechtlich überprüfen zu lassen.

Es stellt sich dann im Einzelfall die Frage, welche Vor- und Nachteile eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag mit sich bringen. Dieses ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Die hier vorgenommene Einschätzung kann daher nur der Auftakt für eine gründliche und umfassende Prüfung und Beratung sein:

Kündigung

Im Falle einer Kündigung haben Sie als Arbeitnehmer das Recht, gegen diese innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage einzulegen und die Wirksamkeit vom Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Wird keine Kündigungsschutzklage in dieser Zeit erhoben, gilt die Kündigung als wirksam. Bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes braucht der Arbeitgeber personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe, ansonsten ist die Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis wird nicht rechtwirksam beendet. Fehlt es an solchen Gründe oder steht dieses zumindest im Zweifel, ist es in den meisten Fällen möglich – je nach Zielsetzung – auch eine Abfindung zu verhandeln.

Ist die Kündigung jedoch sozial gerechtfertigt und wirksam, beendet diese regelmäßig das Arbeitsverhältnis ohne Abfindung. Eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld tritt dabei grundsätzlich nur ein, wenn der Grund für die Kündigung im Verhalten des Arbeitnehmers liegt.

Aufhebungsvertrag

Der für beide Seiten größte Vorteil eines Aufhebungsvertrages gegenüber einer Kündigung ist die Rechtssicherheit.

Für einen Arbeitnehmer könnte der Aufhebungsvertrag der Kündigung die günstigere „Wahl“ sein, wenn eh ein kurzfristiger Wechsel des Arbeitgebers beabsichtigt ist. Im Gegensatz zur Kündigung sind bei einem Aufhebungsvertrag Kündigungsfristen nicht einzuhalten. Je nach Verhandlungsgeschick könnte es auch hier möglich sein, eine hohe Abfindung zu vereinbaren.

Der natürlich größte Nachteil eines Aufhebungsvertrages ist, dass das bisherige Arbeitsverhältnis für beide Seite rechtssicher beendet wir. Auch ist eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld wahrscheinlich.

Individuelle Beratung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht empfehlenswert!

Nach meiner Erfahrung als Fachanwalt für Arbeitsrecht lassen sich meist in einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Wirksamkeit einer Kündigung höhere Abfindungen erzielen als in einem Aufhebungsvertrag. Dieses gilt jedoch nicht generell,  sondern hängt von einer Vielzahl von Faktoren und Ihrem persönliche Interesse ab. Einen ersten Einblick können Sie sich auf https://anwalt-arbeitsrecht-berlin-brandenburg.de/ veschaffen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen natürlich gerne für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung oder ein Beratungsgespräch zur Verfügung.


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