Eine ordentliche Kündigung vom Arbeitgeber erhalten? Was ist jetzt zu beachten? ​

  • 3 Minuten Lesezeit

Sie haben eine ordentliche Kündigung erhalten?

Dieser Fall stellt für viele Arbeitnehmer eine absolute Ausnahmesituation und psychische Belastung dar, sodass (leider) oft unüberlegt gehandelt wird oder auch gar nichts unternommen wird. Dies Fehler kosten Arbeitnehmer dann im Nachhinein bares Geld.

Was ist in einer solchen Situation also dringend zu beachten? 

Als erstes gilt: => Ruhe bewahren!

Auf keinen Fall sollte der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung irgendetwas beim Arbeitgeber unterschreiben.

Auch der Empfang der Kündigung, muss dem Chef nicht quittiert werden. Häufig wird dies vom Arbeitgeber zu Beweiszwecken gefordert. Es wäre nach Erhalt der Kündigung nur falsche Höflichkeit, jetzt noch etwas zu unterschreiben. Die Gefahr ist nämlich groß, dass der Arbeitnehmer z.B. nicht den Empfang der Kündigung quittiert, sondern versehentlich einen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag unterschreibt und damit vollendete Tatsachen schafft. Es kann dann nämlich nicht mehr geklagt werden! 

Es ist deshalb dringend davon abzuraten, nach Erhalt der Kündigung -ohne anwaltlichen Rat- beim Arbeitgeber etwas zu unterschreiben. Eine Unterschrift ist an dieser Stelle nur dann sinnvoll, wenn Sie eine entsprechend hohe Abfindung angeboten bekommen (und selbst in einem solchen Fall kann meist noch mehr rausverhandelt werden).

Sollte der Arbeitgeber eine Unterschrift verlangen, bitten Sie Ihn einfach um ein paar Tage Bedenkzeit und eine Kopie des Dokuments. Will der Arbeitgeber Sie nicht "reinlegen" wird er Ihnen eine Kopie mitgeben.

=> Nichts unterschreiben!

Als nächstes ist zu beachten, dass viele Kündigungen gar nicht wirksam sind. 

In Betrieben mit in der Regel mehr als 10 beschäftigten Arbeitnehmern gilt nämlich das Kündigungsschutzgesetz. Dies bedeutet (vereinfacht ausgedrückt), dass der Arbeitgeber erst einmal einen Kündigungsgrund braucht, um das Arbeitsverhältnis überhaupt ordentlich kündigen zu können. 

Ein solcher Kündigungsgrund liegt in vielen Fällen aber gar nicht vor. Der Kündigungsgrund steht meistens auch gar nicht im eigentlichen Kündigungsschreiben (siehe Titelbild), d.h. der Arbeitnehmer weiß oft gar nicht, warum er überhaupt gekündigt wurde. 

Erst viel später im Prozess vor dem Arbeitsgericht, erfährt der Arbeitnehmer wenn überhaupt, warum der Arbeitgeber gekündigt hat. 

Die meisten arbeitsgerichtlichen Fälle ca. 80% enden jedoch bereits in der Güteverhandlung mit einem Vergleich und der Arbeitnehmer bekommt dann oft eine Abfindung bezahlt. 

Ist der Arbeitnehmer nicht mit der Kündigung einverstanden und hat der Arbeitgeber auch keinen Kündigungsgrund, wird der Kündigungsschutzprozess weitergeführt. Das Arbeitsgericht muss dann darüber entscheiden, ob die angegriffene Kündigung wirksam ist oder nicht. Ist die Kündigung nicht wirksam, besteht das Arbeitsverhältnis fort.

=> Gibt es überhaupt einen Kündigungsgrund?

Ganz wichtig und ebenfalls beachtet werden muss, dass im Arbeitsrecht ganz kurze Fristen laufen, die Auswirkungen auf den weiteren Verlauf haben. 

So z.B. die kurze Frist von maximal 1 Woche innerhalb der eine Kündigung mangels Vollmacht zurückgewiesen werden kann. Eine solche Zurückweisung der Kündigung bereits vor dem eigentlichen Prozess führt zu einer massiven Verunsicherung beim Arbeitgeber ist deshalb nicht zu unterschätzen!

Die wichtigste Frist, ist die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Diese Frist wird ab dem Zugang der Kündigung berechnet. Der Zugang kann in Person aber auch per Post geschehen. Sie müssen also regelmäßig ihren Briefkasten leeren, auch wenn Sie in den Urlaub fahren! Ist diese 3 Wochen Frist einmal abgelaufen wird die Kündigung automatisch wirksam. Es gibt dann nur noch ganz ganz wenige Ausnahmen, wieder ins Verfahren zu kommen. 

Die Kündigung kann Ihnen auch zugehen, wenn Sie zu Hause krank im Bett liegen. Es ist leider ein Irrglaube, dass eine Kündigung nicht bei Krankheit ausgesprochen werden kann. 

Der Arbeitnehmer darf nach Erhalt der Kündigung also nicht zulange abwarten, bis er sich entschließt, etwas gegen die Kündigung zu unternehmen. Ist die 3-Wochen-Frist erst einmal rum, ist es oft unmöglich für den Anwalt noch etwas zu "retten". 

Verlassen Sie sich auch nicht auf Aussagen vom Chef, dass die Kündigung z.B. bei Schwangerschaft unwirksam sei. 

Sobald die Kündigung in der Welt ist, muss Sie in der Regel vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden. 

=> 3-Wochen-Frist beachten!

Es empfiehlt sich deshalb, noch am Tag der Kündigung, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. 

Es kann dann oft bereits in einem ersten Telefonat geklärt werden, ob ein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist.

Außerdem sollten Sie sich nach Erhalt der Kündigung arbeitssuchend melden.

Bei Kündigung und Aufhebungsvertrag stehe ich Ihnen für ein kostenloses Erstgespräch zur Verfügung.

Christian Bachnik

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Arbeitsrecht 

Kanzlei Bachnik | Welserstr. 2 | 91522 Ansbach

Tel.: 0981 / 81 79 98 66 | Fax: 0981 / 81 79 71 70 

info@bachnik.de | www.bachnik.de


Foto(s): Christian Bachnik

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