Kündigung von Bausparverträgen: Über EUR 60 Mio. Ersparnis für Bausparkassen

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Nach Berechnungen des Frankfurter Finanzsachverständigen Max Herbst sparen Bausparkassen durch Kündigungen zuteilungsreifer Bausparverträge über EUR 60 Mio. ein. Dies berichtet das Magazin „Capital“ in seiner aktuellen Ausgabe. Währenddessen lässt die LBS Bayern nach Angaben von „Capital“ verkünden, man werde die Kündigungen der Bausparverträge fortsetzen. Die Anzahl der betroffenen Verträge wird derzeit auf insgesamt ca. 135.000 geschätzt. Dabei ist zwischen Bausparkassen und Verbraucherschützern umstritten, ob die Bausparkassen mit der Kündigungswelle nicht lediglich ihre Erträge optimieren, anstatt das Bausparkollektiv zu schützen.

Oft berufen die Bausparkassen sich auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn die Verträge bereits zehn Jahre zuteilungsreif sind. Nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte ist diese Vorgehensweise nicht zulässig. So missachten die Bausparkassen nach Feststellungen der ARES Rechtsanwälte oft die vereinbarten Bausparbedingungen. Diese sehen nicht selten ein Festhalten am Bausparvertrag auch nach Zuteilungsreife vor. Insbesondere in diesen Fällen begeben sich Bausparkassen mit ihren Kündigungen auf rechtliches Glatteis. Dies gilt zumindest dann, wenn die Bausparsumme noch nicht voll angespart ist. Ohnehin kann sich die Bausparkasse nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte nicht auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Da Bausparkassen ihre Tarife selbst gestalten, erscheint es eher fragwürdig, ihnen ein Kündigungsrecht nach § 489 BGB zuzusprechen.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte mit Sitz in der Banken- und Finanzmetropole Frankfurt am Main ist spezialisiert auf die Vertretung der Interessen von Bankkunden und Kapitalanlegern.

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