Kündigung von Betriebsräten wegen Krankheit zulässig?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Das Arbeitsrecht schützt Betriebsräte besonders gut vor einer Kündigung. Könnte aber eine krankheitsbedingte Kündigung unter Umständen wirksam sein? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Der Kündigungsschutz von Betriebsräten geht so weit, dass deren Kündigung regelmäßig nur im Fall einer schweren Pflichtverletzung wirksam sein könnte; die Voraussetzungen einer fristlosen, außerordentlichen Kündigung müssen also gegeben sein. Hinzu kommt, dass der Betriebsrat der Kündigung seines Betriebsratsmitglieds zustimmen muss. Tut er das nicht, muss der Arbeitgeber die Zustimmung gerichtlich einholen, was nur sehr selten gelingt.


Derartige Kündigungen bestehen vor Gericht meiner Erfahrung nach nur in Extremfällen, etwa wenn das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber Geld klaut oder wertvolle Arbeitsgeräte entwendet.


Ist der Betriebsrat oder die Betriebsrätin langfristig erkrankt, halte ich eine wirksame Kündigung dagegen für ausgeschlossen. 


Dennoch: Der Arbeitgeber ist nicht daran gehindert, es zu versuchen. Versäumt der Betriebsrat es dann, gegen die Kündigung innerhalb der Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage gerichtlich vorzugehen, verliert er trotzdem regelmäßig seinen Job – auch wenn die Kündigung eigentlich unwirksam gewesen wäre und der Betriebsrat seine Kündigungsschutzklage klar gewonnen hätte.


Gekündigte Betriebsräte haben so gut wie immer beste Aussichten darauf, ihren Job vor dem Arbeitsgericht zurückzubekommen oder eine hohe Abfindung herauszuholen – sofern sie fristgerecht klagen. Auch wichtig: Sich durch einen erfahrenen und auf Kündigungsschutzprozesse spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten zu lassen. Um alle Chancen optimal zu nutzen, rate ich dazu, am besten bereits am Tag der Kündigung einen solchen Experten anzurufen.


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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 


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