Kündigung von Lowperformern – SO gehen Arbeitgeber richtig vor

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Arbeitnehmer, die fortwährend schwache Arbeitsleitungen abliefern, gelten schnell als Minderleister, oder, anders ausgedrückt, als Lowperformer. Arbeitgeber wollen diese Mitarbeiter meist ungern länger beschäftigen, als nötig.

Allein: Gilt das Kündigungsschutzgesetz, ist der Lowperformer nur unter schwer einzuhaltenden Voraussetzungen wirksam kündbar. Der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck sagt, was Arbeitgeber beachten müssen, um einem Lowperformer wirksam kündigen zu können.

Wer wegen Minderleistung kündigen will, muss eine personenbedingte Kündigung aussprechen, da der Kündigungsgrund „in der Person“ des Arbeitnehmers liegt. Dieser ist nämlich schlechterdings nicht in der Lage, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung auszuführen. Damit ist sie ähnlich der krankheitsbedingten Kündigung, die ebenfalls nur als personenbedingte Kündigung möglich ist.

Fachanwaltstipp für Arbeitgeber: Überzeugen Sie sich in den ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses von der Qualität der Arbeitsleistung des neu eingestellten Mitarbeiters. Enttäuscht der Arbeitnehmer dort nach drei bis fünf Monaten immer noch, rate ich regelmäßig zur Kündigung.

Bedenken Sie, dass das Kündigungsschutzgesetz erst nach einem halben Jahr Betriebszugehörigkeit gilt – unabhängig von der Dauer der Probezeit! Erst wenn der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate bei Ihnen arbeitet, und bei Ihnen regelmäßig mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigt sind, gilt für die Kündigung das Kündigungsschutzgesetz, und der Lowperformer ist entsprechend gut vor einer Kündigung geschützt. Einem Minderleister sollten Sie möglichst im ersten halben Jahr kündigen, und nicht etwa im siebten Monat seiner Beschäftigung!

Auch wichtig: Wählen Sie nach Möglichkeit nicht die personenbedingte Kündigung; stützen Sie Ihre Kündigung stattdessen, soweit möglich, auf eine der beiden anderen zur Verfügung stehenden Kündigungsgründe: verhaltensbedingt oder betriebsbedingt.

Sprechen Sie immer zuerst mit einem Kündigungs- und Abfindungsexperten, bevor Sie sich für eine dieser Kündigungsvarianten entscheiden und entsprechend vorgehen.

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