Kündigung während der Probezeit

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Wer einen neuen Job aufgenommen hat, kann sich seiner Sache oftmals nicht sicher sein. In der Berufswelt werden neue Arbeitsverhältnisse häufig zunächst nur „auf Probe“ geschlossen.

Mit einer Probezeit von beispielsweise sechs Monaten soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden, sich für die neu angetretene Stelle zu empfehlen und im Job zu behaupten. Der Arbeitgeber hat auf diesem Weg die Chance herauszufinden, ob der neue Mitarbeiter für die Stelle geeignet ist.

Für den Arbeitnehmer ist die Probezeit tückisch. Er muss prinzipiell jederzeit mit einer Kündigung rechnen und steht unter hohem Leistungsdruck.

In diesem Rechtstipp gehen wir auf die Grenzen der Zulässigkeit der Probezeit ein und beleuchten das praxisrelevante Feld der Kündigung in der Probezeit.

1. Die Vereinbarung der Probezeit

In nahezu jedem Arbeitsvertrag findet sich eine Probezeitklausel. Die gängige Variante sieht hierbei so aus, dass die ersten drei bis sechs Monate des Arbeitsverhältnisses probeweise gelten. Anschließend geht das Arbeitsverhältnis im Idealfall auf Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrages weiter.

Wichtig allerdings ist, dass die Probezeit stets vereinbart werden muss. Das Gesetz ordnet nämlich grundsätzlich keine Probezeit an. Das bedeutet, dass in Fällen, in denen keine solche Abrede getroffen wurde, das Arbeitsverhältnis ohne Probezeit geschlossen wurde.

2. Kündigung während der Probezeit

Arbeitnehmer, die ihre Stelle neu angetreten haben und sich noch innerhalb ihrer Probezeit befinden, sehen sich einem großen Risiko ausgesetzt. Regelmäßig hängt nämlich der wirtschaftliche Erfolg des Betriebs mit der Wahrscheinlichkeit einer Kündigung während der Probezeit zusammen. Oftmals trifft es diese Beschäftigten zuerst, wenn sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schwächephase befindet und Stellen abgebaut werden müssen. Die Probezeitkündigung zeigt sich aus Sicht des Arbeitgebers als besonders effektives Mittel, um auf eine finanzielle Schieflage des Betriebs zu reagieren. Leidtragende sind die frisch eingestellten Arbeitnehmer.

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung während der Probezeit sind vergleichsweise gering. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können nämlich das Arbeitsverhältnis gleichermaßen innerhalb von zwei Wochen beenden.

3. Kündigungsschutz in der Probezeit

Das Kündigungsschutzgesetz findet grundsätzlich keine Anwendung. Das bedeutet, dass die Kündigung des Arbeitgebers nicht sozial gerechtfertigt sein muss. Dennoch ist der Arbeitnehmer nicht gänzlich schutzlos. Denn auch der Gesetzgeber hat die Gefahr des Missbrauchs der Probezeit erkannt.

Unwirksam kann die Kündigung während der Probezeit insbesondere dann sein, wenn sie eine diskriminierende Wirkung hat. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie wegen der sexuellen Orientierung, Religionszugehörigkeit oder dem gewerkschaftlichen Engagement des Beschäftigten erfolgt. Außerdem ist vor Ausspruch der Kündigung – selbst während der Probezeit – der Betriebsrat anzuhören. Ihm ist der Hintergrund der Kündigung mitzuteilen. Versäumt der Arbeitgeber die Unterrichtung des Betriebsrates, ist die Kündigung regelmäßig unwirksam.

Schwangere verdienen besonderen Schutz. Auch in der Probezeit sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes anwendbar und die Beschäftigte genießt besonderen Kündigungsschutz. Auch für Auszubildende gelten besondere Regelungen. Azubis starten die Ausbildung nach Maßgabe des Berufsausbildungsgesetzes zwangsläufig mit einer Probezeit von einem bis zu vier Monaten. Vereinbarungen von einer kürzeren oder längeren Probezeit sind nicht möglich.

4. Probezeit und Befristung des Arbeitsverhältnisses 

Je nachdem, welche Vereinbarungen hinsichtlich der Probezeit getroffen wurden, knüpfen sich hieran unterschiedliche Rechtsfolgen. Die schlichte Probezeit ist dabei vor allem von einer zur Erprobung des Arbeitnehmers vereinbarten Befristung zu unterscheiden. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine schlichte Probezeit, die nach deren Ablauf in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergeht. Vielmehr bedeutet dieses befristete Probearbeitsverhältnis, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit der Probezeit endet. Eine solche zeitliche Befristung zum Zwecke der Erprobung ist nach Ansicht der Rechtsprechung zulässig.

Ausschlaggebend für die Frage, welche Rechtsfolgen die vereinbarte Probezeit haben soll, sind die Formulierungen im Arbeitsvertrag. Bei Unklarheiten hierzu sollten Sie dringend einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Denn bei Zweifeln, ob ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, kann je nach Einzelfall durch genaue Analyse und Auslegung des Arbeitsvertrages festgestellt werden, dass von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit Probezeit auszugehen ist. Hier lassen sich oftmals arbeitnehmerfreundliche Erfolge erzielen!

5. Fazit zur Kündigung während der Probezeit 

Während der Probezeit können sich beide Parteien – also Arbeitnehmer und Arbeitgeber – unter vereinfachten Bedingungen vom Arbeitsvertrag lösen. Das zeigt sich insbesondere in der verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen. Allerdings ist der Arbeitnehmer nicht gänzlich schutzlos. Das Gesetz stellt auch an die Kündigung in der Probezeit einige Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen und Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kündigung während der Probezeit haben, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt im Arbeitsrecht. Gleiches gilt, wenn Sie als Arbeitnehmer an der Wirksamkeit der Vereinbarung Ihrer Probezeit zweifeln.

Die Kanzlei Senol hat eine Bandbreite an Erfahrungen im Kündigungsrecht und betreut erfolgreich Kündigungsschutzprozesse. Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!


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