Kündigung: Wann droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld? Wie vermeidet man sie?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Nach der Kündigung landen viele Arbeitnehmer erst einmal in der Arbeitslosigkeit. Gegen Geldsorgen während der Suche nach einem neuen Job schützt das Arbeitslosengeld. Allerdings: Mitunter verhängt die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Sperrzeit auf den Bezug des Arbeitslosengeldes, meistens für die Dauer von 12 Wochen. Wann solche Sperrzeiten drohen und was man tun kann, um sie zu vermeiden, darüber informiert der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck.

Wann droht eine Sperrzeit?

Grundsätzlich gilt: Wer seine Arbeitslosigkeit zu verantworten hat, den „bestraft“ die Bundesagentur mit einer Sperrzeit. Diese Reglung hat arbeitsmarktpolitische Gründe: Man will Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtigen Jobs halten und die Zahl der Arbeitslosen möglichst gering halten.

Grob gesagt droht in drei Fällen eine Sperrzeit: Bei einer verhaltensbedingten beziehungsweise fristlosen Kündigung wegen einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, bei einer Eigenkündigung und häufig auch im Fall eines Aufhebungsvertrags. In den letzten beiden Fällen wirft der Arbeitnehmer freiwillig und unnötig seinen Job hin, ist mithin selbst verantwortlich für seine Arbeitslosigkeit – jedenfalls sieht das die Bundesagentur regelmäßig so.

Dass aber oft eine Drucksituation hinter so mancher „freiwilliger“ Eigenkündigung steht oder ein gezieltes Mobbing der wahre Grund für einen Aufhebungsvertrag ist: Solche Gründe, die unter Umständen die Sperrzeit ausschließen könnten, berücksichtigt die Bundesagentur nicht zwangsläufig; die Sperrzeit verhängt sie in der Praxis regelmäßig trotzdem, obwohl der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund hatte, seinen Arbeitsplatz zu verlassen.

Was kann man tun, um die Sperrzeit zu umgehen?

Man sollte den Job nicht „freiwillig“ aufgeben; sich nicht dazu vom Chef überreden lassen; man sollte stattdessen regelmäßig weiterhin seine arbeitsvertraglichen Pflichten einhalten. Es empfiehlt sich, dieses Vorgehen mit einem Arbeitsrechtler abzustimmen, am besten mit einem Anwalt oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Falls der Plan des Arbeitgebers, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen oder den Mitarbeiter zu einer Eigenkündigung zu bewegen, nicht aufgeht, tun viele Arbeitgeber das, was sie eigentlich vorhatten: Sie kündigen dem Arbeitnehmer – meist unter fadenscheinigem Vorwand.

Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers endet regelmäßig mit einem gerichtlich protokollierten Abfindungsvergleich; in dem Fall verhängt die Bundesagentur für Arbeit regelmäßig keine Sperrzeit!

Mit einer Kündigungsschutzklage gewinnen Arbeitnehmer oft doppelt: Sie erhalten eine hohe Abfindung und brauchen keine Abzüge beim Arbeitslosengeld hinzunehmen.

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