Kündigung wegen einer Straftat außerhalb des Arbeitszeit – darf der Arbeitgeber das?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Darf einem Arbeitnehmer gekündigt werden, weil dieser eine Straftat "privat" während seiner Freizeit begangenen hat? Falls ja, unter welchen Umständen wäre eine solche Kündigung wirksam? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Zunächst: Ja, eine Kündigung wegen einer privat begangenen Straftat ist grundsätzlich denkbar.

Nur müssen dadurch die Interessen des Arbeitgebers ernsthaft berührt worden sein.

Der Fall ist das meist, wenn sich ein Bezug zwischen Straftat und Arbeitgeber herstellen lässt, etwa wenn man seinen Arbeitgeber in den Sozialen Medien angibt und dann in einem Kommentar jemanden beleidigt oder eine Volksverhetzung begeht.

Aber auch ein nicht ausdrücklicher Bezug reicht mitunter aus, etwa wenn ein Kraftfahrer Drogen nimmt und deshalb das Leben und die Gesundheit seiner Kollegen, die Sicherheit des Straßenverkehrs und Sachwerte seines Arbeitgebers gefährdet.

Selbst wenn sein Drogenkonsum Tage zurückliegt und während seiner Fahrt keine Drogen in seinem Körper nachweisbar sind: Es reicht, dass er seinen Arbeitgeber durch seine Handlung zumindest potentiell in Gefahr gebracht hat, weswegen eine Kündigung in solchen Fällen regelmäßig zulässig ist.

In besonders sensiblen Bereichen reicht mitunter allein die Begehung einer bestimmten Straftat aus, um eine Kündigung unter Umständen zu rechtfertigen, etwa wenn man in der Drogenprävention tätig ist und wegen Verkaufs von Betäubungsmitteln verurteilt wird.

Arbeitnehmertipps: Trennen Sie Berufliches und Privates möglichst sauber voneinander. Vermeiden Sie strafbare Handlungen, vor allem aber solche, die eine nachteilige Auswirkung auf Ihren Arbeitgeber haben könnten.

Besondere Vorsicht ist im Internet geboten, da dort Posts und Kommentare für sich stehen und auf die Goldwaage gelegt werden können.

Wer dort als Mitarbeiter eines bestimmten Arbeitgebers erkennbar ist, riskiert im Fall einer Straftat oder unter Umständen auch einer unangemessenen Äußerung schnell einen Vertrauensbruch zu ihm, der diesen regelmäßig zur Kündigung berechtigt.

Im Fall einer Abmahnung rate ich dazu, dass Sie sich umgehend rechtlich beraten lassen, da der Arbeitgeber damit in den hier genannten Fällen regelmäßig eine Kündigung vorbereiten wird.

Kommt es zu einer Kündigung wegen einer Straftat, sollten Sie am selben Tag, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben, zu einem auf Kündigungsschutz und Strafrecht mit arbeitsrechtlichem Bezug spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht gehen und mit ihm die weitere Vorgehensweise besprechen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen; Arbeitnehmer verteidigt er bei Straftaten mit arbeitsrechtlichem Bezug.

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