Kündigung wegen Krankheit droht? So verhalten Sie sich richtig

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Wer häufig kurze Zeit krank geschrieben ist, dem kann unter Umständen krankheitsbedingt gekündigt werden. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die längere Zeit fehlen. Wann aber muss ein Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen? Was kann er tun, um die Risiken einer Kündigung zu minimieren? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Zunächst muss man herausfinden, ob das Kündigungsschutzgesetz für einen gilt. Falls ja, kann der Arbeitnehmer aufatmen: Sein Schutz vor einer krankheitsbedingten Kündigung ist dann regelmäßig ausgesprochen gut.

Wann aber gilt das Kündigungsschutzgesetz? Es findet regelmäßig bei allen Arbeitgebern Anwendung, die mehr Mitarbeiter beschäftigen, als ein Kleinbetrieb. Das heißt: Sind beim Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt, gilt das Kündigungsschutzgesetz.

Das gilt allerdings nicht für alle dort beschäftigten Arbeitnehmer. Mitarbeiter, die nur ein halbes Jahr oder weniger dabei sind, sind vom Schutz dieses Gesetzes ausgenommen.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, hat der Arbeitnehmer nur einen eingeschränkten Kündigungsschutz – der Arbeitgeber darf ihm ohne Begründung nahezu jederzeit kündigen. Arbeitnehmer sollten hier beim Chef um Verständnis für ihre Lage werben und versuchen, ihn davon zu überzeugen, dass sie in Zukunft (deutlich) weniger fehlen werden.

Gilt aber das Kündigungsschutzgesetz, muss der Arbeitgeber mehrere Voraussetzungen erfüllen, bevor er wirksam kündigen darf.

Auch hier muss man zunächst unterscheiden: Ist der Arbeitnehmer häufig kurze Zeit erkrankt, was typischerweise immer wieder zu verlängerten Wochenenden oder kurzen Ausfällen von ein-zwei Tagen führt? Oder gibt es eine oder mehrere zurückliegende Langzeiterkrankungen?

Im erstgenannten Fall würde ich dazu raten, die Fehlzeiten möglichst zu reduzieren und falls möglich das dahinter liegende Problem, beispielsweise fehlende Motivation oder eine psychische Belastung, versuchen, zu lösen.

Liegen die häufigen Fehlzeiten an einer ernsteren Erkrankung, würde ich meist dazu raten, sich lieber langfristig krank schreiben zu lassen und sich mit Therapien und Reha-Maßnahmen von Grund auf wieder aufzurichten.

Eine Kündigung wegen häufiger Kurzzeiterkrankung sollte man möglichst vermeiden: Hier sind die Hürden für eine wirksame Kündigung niedriger, als bei einer Langzeiterkrankung.

Langzeiterkrankte Arbeitnehmer sind regelmäßig weit besser vor einer Kündigung geschützt. Hier darf der Arbeitgeber nur dann kündigen, wenn die Gesundheitsprognose negativ ist. Anders ausgedrückt: Ist beim Arbeitnehmer eine Besserung in Sicht, etwa weil eine Reha ansteht, darf der Arbeitgeber regelmäßig nicht kündigen.

Eine Kündigung kommt zudem regelmäßig nur in Frage, wenn der Arbeitnehmer in den vergangenen drei Jahren jeweils sechs Wochen oder mehr krankheitsbedingt gefehlt hat.

Hinzu kommt, dass eine Kündigung nur möglich ist, wenn zuvor ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt wurde. 

Beim BEM muss der Arbeitnehmer folgendes beachten: Wird er zum Gespräch im Rahmen eines BEM geladen, rate ich regelmäßig dazu, daran unbedingt teilzunehmen. Während des BEM-Gesprächs sollte man nur die Umstände nennen, die am Arbeitsplatz negative Auswirkungen auf die eigene Gesundheit haben oder gehabt haben. Zu anderen Krankheitsursachen sollte man sich regelmäßig nicht äußern, und auch keine Diagnose, beispielsweise „Depression“ oder eine Krebsdiagnose, preis geben.

Arbeitgeber begehen regelmäßig Fehler beim BEM, weshalb die meisten Kündigungen aufgrund langandauernder Krankheit wegen fehlendem oder fehlerhaftem BEM unwirksam sind. Regelmäßig gilt das für die erste Kündigung des Arbeitgebers. Nachfolgende Kündigungen scheitern mitunter ebenfalls daran, oder meist eher an anderen Voraussetzungen, wie beispielsweise der Gesundheitsprognose.

Um sich erfolgreich gegen eine Kündigung zu wehren, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Um seine Chancen möglichst optimal zu nutzen, sollte er sich am besten am selben Tag, an dem er das Kündigungsschreiben erhalten hat, an einen auf Kündigungsschutz und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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