Kündigung wegen Kritik an Corona-Maßnahmen – darf der Arbeitgeber das?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Kürzlich hat eine Klinik-Mitarbeiterin Corona-Maßnahmen ihres Arbeitgebers in den Sozialen Medien kritisiert: In einem YouTube-Video, das sie in ihren Betriebsräumen aufgenommen hat. Ihr Arbeitgeber hat sie dafür von der Arbeit freigestellt, ihr Hausverbot erteilt und eine fristlose Kündigung in Aussicht gestellt. Zu Recht? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Zunächst: Seit Längerem warne ich vor den Gefahren, die Postings und Äußerungen in den Sozialen Medien für das Arbeitsverhältnis haben können. Es kommt nämlich nicht selten vor, dass Arbeitnehmer dort Ansichten vertreten, die im Widerspruch zu denen des Arbeitgebers stehen und eine Belastung für dessen öffentliches Ansehen darstellen können.

Ist das der Fall, und verletzt der Arbeitnehmer damit seine arbeitsvertraglich festgelegten Loyalitätspflichten, darf der Arbeitgeber darauf mit einer Abmahnung und in extremen Fällen auch mit einer Kündigung reagieren.

Wird nach außen klar, für welchen Arbeitgeber man arbeitet, muss man zwar nicht einer Meinung mit dem Arbeitgeber sein; man darf aber grundsätzlich und ohne weiteres keine gegenteiligen Meinung verbreiten, mit denen man seinem Arbeitgeber quasi öffentlich in die Parade fährt.

Man darf zudem keine Betriebsgeheimnisse und Interna verbreiten, auch dieser Fehler passiert Arbeitnehmern oft, wenn sie viel in den Sozialen Medien unterwegs sind.

Ich meine, dass eine fristlose Kündigung der Klinik-Mitarbeiterin zwar nicht deshalb in Frage kommt, weil sie die Corona-Maßnahmen ihres Arbeitgebers kritisiert hat.

Da sie das aber in einem Video in den Betriebsräumen ihres Arbeitgebers getan hat, genauer: in der Leichenhalle, und darin auch über Interna geredet hat, könnte eine Verletzung der Loyalitätspflicht durchaus in Frage kommen, zumal sie im Video ziemlich klar einen Bezug zu ihrem Arbeitgeber herstellt.

Als Konsequenz könnte der Arbeitgeber in solchen Fällen regelmäßig zumindest eine Abmahnung erteilen und jedenfalls im Wiederholungsfall meist wohl auch kündigen.

Käme man zum Schluss, dass eine extreme Loyalitätsverletzung vorliegt, mit der arbeitsvertragliche Pflichten besonders schwer verletzt wurden, würde wohl auch eine fristlose Kündigung in Frage kommen.

Wie könnte der Arbeitnehmer Kritik an Corona-Maßnahmen äußern, ohne sein Arbeitsverhältnis zu gefährden?

Einer der wichtigsten Tipps in diesem Zusammenhang: Indem man mit dem Post oder Kommentar oder auf dem eigenen Profil, beziehungsweise generell mit seiner Äußerung am besten keinerlei Zusammenhang zu seinem Arbeitgeber herstellt!

Mit einem Video aus den Betriebs- oder Büroräumen des Arbeitgebers wird dieser Bezug natürlich meist unmissverständlich hergestellt – daher die große Gefahr für das Arbeitsverhältnis, das von solchen Videos ausgeht.

Aber auch Andeutungen können einen solchen Bezug herstellen, und wenn man ein Foto von sich in Arbeitskleidung postet, ist der Bezug meist kaum zu verneinen. Woran viele nicht denken: Wenn man den Arbeitgeber in den Infos zur eigenen Person nennt, ist bereits damit der Bezug nach Ansicht der Rechtsprechung regelmäßig hergestellt.

Wurde einem im Zusammenhang mit Kritik an Corona-Maßnahmen gekündigt, rate ich regelmäßig zur Kündigungsschutzklage!

Denn oft sind Kündigungen, die wegen Äußerungen in den Sozialen Medien ausgesprochen wurden, arbeitsrechtlich zweifelhaft. Klagt der Arbeitnehmer dann fristgemäß gegen seine Kündigung vor dem Arbeitsgericht, hat er mitunter gute Chancen, sich auf seinen Arbeitsplatz zurück zu klagen; in den meisten Fällen wird man sich aber auf eine hohe Abfindung einigen.

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