Kündigung wegen schwacher Arbeitsleistung: Darf der Arbeitgeber das?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Arbeitnehmer, die beim Chef als „Lowperformer“ und „Minderleister“ gelten, riskieren regelmäßig die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Nur: Darf man Arbeitnehmern kündigen, weil sie vermeintlich schwache Arbeit leisten? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Im Zusammenhang mit schwacher Arbeitsleistung wird in der Praxis zwar durchaus oft gekündigt. Vor dem Arbeitsgericht fallen Arbeitgeber mit dieser Begründung aber fast immer durch. Denn: Eine Kündigung, die – laienhaft formuliert – mit schwacher oder geminderter Arbeitsleistung begründet wird, ist unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes nur unter sehr engen Voraussetzungen erlaubt. Die meisten dieser Kündigungen erfüllen deren arbeitsrechtliche Vorgaben nicht und sind deshalb unwirksam.

Der Arbeitgeber muss vor Gericht nachweisen, was eine durchschnittliche Arbeitsleistung darstellt. Schon das gelingt nur selten, und in Berufen, die geistige Arbeit erfordern, klappt das so gut wie nie.

Wie will man die durchschnittlichen beruflichen Anforderungen an einen Lehrer bestimmen? Oder die eines Handwerkers, Arztes, Friseurs, Anwalts, etc.? Mit Ausnahme von Tätigkeiten, in denen es um Stückzahlen geht oder um Mengen, etwa am Fließband, fällt es sehr schwer, die durchschnittliche Arbeitsanforderung gerichtsfest nachzuweisen.

Und selbst wenn dieser Nachweis gelingt, reicht das für eine Kündigung meist immer noch nicht. Weist der Arbeitnehmer vor Gericht nämlich nach, dass er immer sein Bestes gegeben hat und er deshalb nichts für seine schwache Arbeitsleistung kann, ist die Kündigung regelmäßig ebenfalls vom Tisch.

Arbeitgeber kündigen deshalb eher betriebsbedingt, scheitern damit aber ebenfalls häufig an den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes.

Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten, haben regelmäßig gute Chancen, sich mit einer Kündigungsschutzklage in den Betrieb zurück zu klagen – oder zumindest eine hohe Abfindung zu sichern. Wichtig: Nach einer Kündigung gelten kurze Fristen. Man sollte sich möglichst schnell mit einem Arbeitsrechtler in Verbindung setzen und über die Chancen einer Klage sprechen. Mein Rat: Rufen Sie am besten am selben Tag, an dem Sie von der Kündigung erfahren, bei einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an.

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Bundesweite Vertretung

Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit über 22 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen, Änderungskündigungen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen, und in strafrechtlichen Belangen mit arbeitsrechtlichem Bezug.

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