Kündigung wegen Verspätung: Wann riskiert der Arbeitnehmer sie?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Setzen sich Arbeitnehmer mit einer Verspätung am Arbeitsplatz auf einen Schleudersitz, der sie aus dem Job werfen kann? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck, der hier auch sagt, wie sich Arbeitnehmer am besten gegen eine Kündigung schützen, falls sie sich (häufig) verspäten:

Grundsätzlich gilt: Mit jeder selbst verschuldeten Verspätung verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten!

Eindeutig ist das, wenn sich der Arbeitnehmer aus Nachlässigkeit verspätet, etwa weil er verschlafen oder getrödelt hat.

Aber auch wenn er sich aus Gründen verspätet, die er nicht beeinflussen kann, beispielsweise wegen Blitzeises, Sturms oder eines Streiks, kann es sein, dass ihm das der Arbeitgeber vorwerfen kann, falls jener die Verspätung bei besserer Vorbereitung hätte verhindern können, etwa wenn er den Wetterbericht genau verfolgt und mehr Zeit oder eine Alternativroute eingeplant hätte.

Allein: Verspätungen von ein bis zwei Minuten gelten grundsätzlich nicht als Verspätung, jedenfalls regelmäßig dann nicht, wenn sie nur ausnahmsweise vorkommen.

Kommt der Arbeitnehmer allerdings immer wieder ein bis zwei Minuten zu spät, verstößt er damit dann aber regelmäßig doch gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten.

Ist dem Arbeitnehmer ein arbeitsvertragliches Fehlverhalten vorzuwerfen, darf der Arbeitgeber jede relevante Verspätung abmahnen.

Wiederholt der Arbeitnehmer das abgemahnte Verhalten, also die Verspätung, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Umständen verhaltensbedingt kündigen.

Ob der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt ist, hängt auch davon ab, warum der Arbeitnehmer sich verspätet hat.

Handelt es sich um eine einstündige Verspätung aus Nachlässigkeit, ist eine verhaltensbedingte Kündigung nach vorheriger Abmahnung eher denkbar, als wenn sich der Arbeitnehmer wegen eines Schneesturms verspätet.

Im Fall eines unvorhersehbaren Ereignisses, etwa einer Autobahnsperrung oder einer Zugentgleisung, kann dem Arbeitnehmer allerdings regelmäßig keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Deswegen kann der Arbeitgeber deswegen regelmäßig nicht kündigen.

Ist das Verschulden des Arbeitnehmers eher gering, etwa bei extremem Winterwetter oder winterbedingten Zugausfällen, wird er wohl nur dann mit einer wirksamen Kündigung rechnen müssen, wenn ihm das trotz vorheriger Abmahnung mehrmals hintereinander passiert und seine Vorkehrungen, die er zwar getroffen hat, unzureichend sind.

Für alle Verspätungen gilt aber: Für die Zeit, die der Arbeitgeber zu spät kommt, hat er keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt!

Arbeitnehmertipps: Dokumentieren Sie den Grund Ihrer Verspätung, möglichst mit Datum und Uhrzeiten, und das möglichst genau und detailreich. Falls Sie es später mit einer Kündigung wegen Ihrer Verspätungen zu tun haben, müssen Sie es beweisen, dass Sie keine oder wenig Schuld an der Verspätung tragen.

Merken Sie sich alle Verspätungen und vermerken Sie sie auf dem Arbeitszeitnachweis. Tun Sie das nicht, riskieren Sie unter Umständen eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs.

Im Fall einer Kündigung rate ich dazu, dass Sie möglichst am selben Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten, einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anrufen und mit ihm die Chancen einer Kündigungsschutzklage besprechen.

Viele Kündigungen verstoßen gegen die strengen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes. Sollte dieses Gesetz für Ihre Kündigung anwendbar sein – in Betrieben mit regelmäßig mehr als 10 Mitarbeitern ist das für Mitarbeiter der Fall, die länger als sechs Monate dort arbeiten –, sind die Aussichten einer Klage regelmäßig gut. Oft entstehen im Laufe des Prozesses Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung, mit der Folge, dass man die Klage mit einem Abfindungsvergleich beenden kann.

Wichtig: Für die Kündigungsschutzklage haben Sie nur drei Wochen Zeit, gerechnet ab dem Moment, in dem Ihnen das Kündigungsschreiben zugegangen ist.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

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