Kündigungen bei Orsay: Was betroffene Mitarbeiter JETZT tun sollten

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Die Modekette Orsay hat alle Filialen in der Bundesrepublik geschlossen und ihren rund 1200 Mitarbeitern gekündigt. Das berichtet das Handelsblatt in einem online-Artikel vom 07.06.2022 unter Berufung auf einen Firmensprecher. Wie die gekündigten Orsay-Mitarbeiter darauf reagieren sollten, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Achten Sie auf die Klagefrist von drei Wochen!

Achtung: Nach Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer ist eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht nur innerhalb einer Frist von drei Wochen zulässig.

Hat der Arbeitnehmer beispielsweise das Kündigungsschreiben am 03.06.2022 nachmittags im Briefkasten vorgefunden, muss er die Klage spätestens am 24.06.2022, also drei Wochen später, beim Arbeitsgericht einreichen. Ist die Kündigung am Samstag, den 04.06.2022 zugegangen, verschiebt sich das Fristende wegen des Wochenendes bis zum Montag, den 27.06.2022.

Selbst wenn Orsay die Kündigung Ende Mai zugestellt hat, etwa am 27.05.2022, wäre eine Klage bis zum Freitag, den 17.06.2022, möglich.

Verpasst man die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage, kann man gegen die Kündigung beziehungsweise den Jobverlust meist nichts mehr unternehmen. Regelmäßig sind damit auch alle Aussichten auf eine Abfindung dahin.

Nutzen Sie die kostenlose und unverbindliche telefonische Erstberatung beim Anwalt!

Wer sich noch nicht bei einem Anwalt gemeldet hat, sollte das jetzt unbedingt tun. Jeder Mitarbeiter von Orsay sollte die Aussichten einer Kündigungsschutzklage durch einen Anwalt prüfen lassen, am besten durch einen auf Kündigungsschutz und Abfindungen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Viele Arbeitsrechtsexperten bieten dahingehende, kostenlose und unverbindliche, Ersteinschätzungen am Telefon an. Nutzen Sie diese Angebote; bringen Sie noch heute in Erfahrung, ob sich eine Klage für Sie lohnt.

Bloß: Kann sich eine Klage gegen ein Unternehmen, dass seine Geschäfte schließt und alle Mitarbeiter entlässt, überhaupt lohnen? Meiner Erfahrung nach erstaunlich oft: Ja!

In ähnlichen Situationen habe ich nämlich oft Überraschungen erlebt; Arbeitnehmer haben Abfindungen erhalten, obwohl das viele am Anfang des Verfahrens kaum für möglich gehalten haben.

Ein Beispiel dafür ist Air Berlin: Viele hatten Zweifel daran, dass die Fluggesellschaft nach ihrer Insolvenz überhaupt Mittel für Abfindungen aufbringen könnte. Zu meiner Überraschung fanden sich im Nachhinein Gelder, die für Abfindungen herangezogen werden konnten. Freuen konnten sich regelmäßig diejenigen Air Berlin-Mitarbeiter, die sich trotz Risiken und Bedenken zur Klage entschieden hatten.

Nicht selten kommt es nach der Geschäftsschließung bekannter Firmen zu Betriebs- oder Betriebsteilübergängen. Auch dort sind oft Abfindungen möglich, die man zuvor eher für unwahrscheinlich gehalten hatte.

Regelmäßig rate ich zu einer Klage jedenfalls dann, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat. Mit ihr lässt sich eine Klage auch durch die Instanzen durchhalten, und man macht selbst bei geringeren Abfindungssummen oft ein Plus.

Erfahrungsgemäß bereuen viele Arbeitnehmer es, in Situationen, wie der Orsay-Filialschließung, keine Klage eingereicht zu haben: Nicht nur wegen der möglicherweise entgangenen Abfindung, sondern auch weil man nicht zu denen gehört hat, die sich gegen die Kündigung zur Wehr gesetzt haben.

Haben Sie eine Kündigung von Orsay oder von einem anderen Arbeitgeber erhalten? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung? Haben Sie Fragen zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zu den Klageaussichten und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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