Schock für Durstexpress-Mitarbeiter – Kündigungen an vielen Standorten

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Durstexpress und Flaschenpost, die Getränke mit einem Lieferdienst nach Hause bringen, haben sich zusammengeschlossen. Der Lieferdienst Flaschenpost wurde von Dr. Oetker übernommen, zu dem bereits der Lieferdienst Durstexpress gehört. Nach Informationen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) sollen in ganz Deutschland Stellen abgebaut werden.

 

Betriebsübergang – Verbot einer Kündigung

 

Fusionieren zwei Unternehmen, liegt ein Betriebsübergang vor. Eine Kündigung, die wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen wurde, ist nach § 613 a BGB unwirksam. § 613 a BGB gilt für alle Arbeitsverhältnisse, auch für Teilzeitbeschäftigte und Praktikanten. Alle Arten von Kündigungen, also ordentliche und außerordentliche sowie Änderungskündigungen, sind verboten. Jeder Arbeitnehmer kann sich auf das Kündigungsverbot berufen. Auch wenn er noch nicht sechs Monate beschäftigt ist oder in einem Kleinbetrieb arbeitet.

Der Erwerber eines Unternehmens tritt in Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse ein, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen, alle arbeitsvertraglichen Regelungen bleiben aufrechterhalten. Jeder betroffene Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Arbeitgeber zu widersprechen.

 

Betriebsbedingte Kündigung

 

Das Kündigungsverbot nach § 613 a BGB greift nicht ein, wenn es neben dem Betriebsübergang einen sachlichen Grund gibt, der „von sich heraus“ die Kündigung rechtfertigt. Dies kann auch ein betriebsbedingter Grund sein, z. B. ein Sanierungskonzept.

Zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung müssen dringende betriebliche Gründe vorliegen. Eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz oder Ort darf es nicht geben. Eine Sozialauswahl ist vom Arbeitgeber durchzuführen.

Daraus können sich Unwirksamkeitsgründe der Kündigung ergeben.

 

Aufhebungsvertrag

 

Auch ein Aufhebungsvertrag kann den Arbeitsvertrag beenden. Wirksam ist er nur, wenn kein Rechtsmissbrauch, z. B. die Umgehung eines Betriebsübergangs mit dem daraus resultierenden Kündigungsschutz, vorliegt, das Gebot das fairen Verhandelns eingehalten wird und der Arbeitnehmer genügend Bedenkzeit hatte. Der Arbeitgeber darf keine Drucksituation ausnutzen.

 

Frist

 

Bei Erhalt einer Kündigung darf keine Zeit verloren werden. Es gilt die dreiwöchige Frist zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage. Falls diese versäumt wird, ist die Kündigung trotz allem wirksam. Eine Kündigung bietet viele Fallstricke für den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer wiederum muss seine Rechte rechtzeitig geltend machen und bei Abschluss eines Abfindungsvergleiches genaue Regelungen treffen, die z.B. verhindern, dass die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

 

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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