Kündigungsbefugnis – Hat der Richtige gekündigt?

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Eine Kündigung ist ein einschneidendes Ereignis.

Der Arbeitnehmer muss zunächst prüfen, ob derjenige, der die Kündigung unterschrieben hat, überhaupt zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt ist (sog. Kündigungsberechtigter).

Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Arbeitnehmer weiß, dass derjenige, der die Kündigung unterschreibt, zum Ausspruch der Kündigung auch berechtigt ist. Liegt eine wirksame Stellvertretung vor?

In diesem Spannungsverhältnis kommt es immer wieder zum Streit. Hier ist auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2013 hinzuweisen, wonach der Arbeitnehmer (Kündigungsempfänger) nicht ausreichend von der Bevollmächtigung des Unterzeichners der Kündigung in Kenntnis gesetzt worden war, obwohl dieser als stellvertretender Leiter eines Haupt- und Personalamtes mit dem Zusatz „im Auftrag“ unterzeichnet hatte. Der klagende Arbeitnehmer konnte darauf verweisen, dass er von der abstrakten Kündigungsbefugnis des stellvertretenen Leiters keine Kenntnis gehabt hatte. Der Hinweis des Arbeitgebers im Schreiben reichte dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nicht aus. Der Arbeitgeber hätte vorher konkret darauf verweisen müssen, dass der stellvertretende Leiter des Haupt- und Personalamtes zum Ausspruch der Kündigung berechtigt ist. Der Hinweis auf allgemeine Mitteilungsblätter, in denen dies einige Jahre vorher stand, hatte nicht genügt.

Dies bedeutet für beide Parteien, sowohl für den Kündigungsempfänger als auch für den „Kündiger“, ist es wichtig, dieses Thema vorab zu prüfen. Die Kündigung durch einen Unberechtigten kann der Arbeitnehmer unverzüglich zurückweisen.

Für Rücksprache steht gerne zur Verfügung

Rechtsanwalt Dr. Harald Franke 


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