Kündigungsfrist eines Geschäftsführerdienstvertrags

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Der Geschäftsführer in einer Gesellschaft genießt eine besondere Stellung. Er leitet, teilweise unter Anweisung des Aufsichtsrats oder Vorstandes, die Geschicke des Unternehmens und kontrolliert die täglich anfallenden Geschäfte. Sofern er nicht Gesellschafter ist, ist er angestellter Geschäftsführer.

Seine Sonderstellung lässt sich nicht nur anhand seiner Befugnisse erkennen, sondern zeigt sich letztlich im Vertragsverhältnis zum Unternehmen. Diesem liegt keinesfalls ein gewöhnlicher Arbeitsvertrag zu Grunde. Ein Geschäftsführer wird „bestellt“, der dies begründende Vertrag nennt sich „Geschäftsführerdienstvertrag“.

Im Vergleich zu einem schlichten Arbeitsvertrag weist dieser Vertrag einige Besonderheiten auf, insbesondere im Rahmen der Beendigung. Die Kündigungsfristen des § 622 BGB, die sich nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb bemessen, gelten für den Geschäftsführer – der nicht Mehrheitsgesellschafter einer GmbH ist – nicht. Dies stellte der BAG erneut in seinem Urteil vom 11.06.2020 (AZ: 2 AZR 374/19) fest und lehnte eine analoge (entsprechende) Anwendung des arbeitnehmerschützenden Gesetzes ab. In diesem Fall sind Kündigungsfristen nicht vereinbart gewesen, so dass die gesetzlichen Vorschriften angewendet werden. Dies ist aber nicht § 622 BGB, sondern § 621 BGB. Die Kündigungsfristen sind dann – je nach Dauer der vereinbarten Tätigkeit – kürzer oder länger.

Hintergrund ist, weil die Stellung des Geschäftsführers im Unternehmen mit dem Arbeitsumfang und der Arbeitsleistung eines „normalen“ Angestellten kaum zu vergleichen ist. Der Tätigkeit des Geschäftsführers ist variabel und hängt maßgeblich mit den unternehmerischen Zielen zusammen.

Die Neubesetzung des angestellten Geschäftsführers dient in den meisten Fällen entweder dazu, etwaige Fehlentscheidungen des alten Managements zu korrigieren oder eine neue Unternehmensführung zu etablieren. Darin zeigt sich das zwischen dem Geschäftsführer und dem Unternehmen bestehende besonderes Vertrauensverhältnis. Aber auch das Bedürfnis, die Leitungsposition flexibel zu besetzen. Dem Manager wird mit der Führung der Geschäfte im Großen und Ganzen der Fortbestand des Unternehmens anvertraut. Deshalb besteht die im Vergleich zum „normalen“ Arbeitnehmer verkürzte gesetzliche Kündigungsmöglichkeit.

Dies zeigt sich auch darin, dass das Kündigungsschutzgesetz auf den angestellten Geschäftsführer keine Anwendung findet, vgl. § 14 Abs.1 Nr.1 KSchG.

Achtung: Bei der Erstellung des Geschäftsführerdienstvertrages ist auf beiden Seiten Vorsicht geboten. Wenn keine Kündigungsfristen vereinbart sind, dann gilt §621 BGB. Ansonsten wirken die vereinbarten Kündigungsfristen. 

Sollten Sie vor der Unterzeichnung eines Geschäftsführervertrages stehen, lassen Sie diesen bitte genau durch einen Fachanwalt prüfen. Gerade unkonkrete Regelungen über die Kündigungsfristen können erhebliche Streitigkeiten auslösen. Und da Geschäftsführer deutlich weniger gesetzlichen Schutz genießen, müssen alle Eventualitäten im Vertrag festgehalten werden, sonst haben Sie das Nachsehen.

Wenn Sie hier Unterstützung benötigen, steht unser Beraterteam gerne an Ihrer Seite. Bitte zögern Sie nicht und kontaktieren uns.


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