Kündigung während Kurzarbeit?

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Viele Arbeitnehmer:innen waren oder sind derzeit in Kurzarbeit. Dabei wird immer wieder versichert, dass die Einführung von Kurzarbeit ein effektives Mittel zur Abwendung von Kündigungen sei. Im Folgenden möchte ich Kurzarbeit zusammenfassend unter rechtlicher Sicht auf ihre Auswirkungen auf den Kündigungsschutz darstellen:

Entweder Kurzarbeit oder betriebsbedingte Kündigung?

In der Theorie sind Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung eindeutig voneinander abgegrenzt. Kurzarbeit kann bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall eingeführt werden. Bei einem dauerhaften können betriebsbedingte Kündigungen drohen. Theoretisch kann daher von einem „entweder oder“ gesprochen werden.

Prognoseentscheidung

In der Praxis ist dieses jedoch nicht so eindeutig. Es bestehen bereits Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von vorübergehendem und dauerhaften Arbeitsausfall, da der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kurzarbeit bzw. zum Zeitpunkt einer Kündigung den zukünftigen Arbeitsausfall prognostizieren muss.

Kein formeller Kündigungsschutz bei Kurzarbeit

Das Bundesarbeitsgericht vertritt daher derzeit die Tendenz, dass betriebsbedingte Kündigungen auch während Kurzarbeit nicht vollständig ausgeschlossen sind. Betriebsbedingte Kündigungen müssen daher grundsätzlich auch während der Kurzarbeit als zulässig angesehen werden. Ein formeller Ausschluss von Kündigungen und ein umfassender Kündigungsschutz bestehen nicht. Im Anwendungsbereich des  Kündigungsschutzgesetzes müssen aber für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung Gründe vorliegen, aus denen sich dann ein dauerhafter Wegfall der Arbeit ergibt obwohl zunächst von einem vorübergehenden Arbeitsausfall ausgegangen worden ist.

Arbeitgeber haben hier im darzulegen, warum aus einem vorübergehenden ein dauerhafter Arbeitsausfall geworden ist. Weiter müssen dringende betriebliche Erfordernisse für die Kündigung vorliegen. Arbeitnehmer:innnen in Kurzarbeit wirksam zu kündigen wird damit wesentlich schwerer. Ein Sonderkündigungsschutz ergibt sich aber unter Umständen aus einer Betriebsvereinbarung oder den im Einzelfall vereinbarten Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit ergeben.

Kurzarbeit als milderes Mittel?

Vor jeder Kündigung hat ein Arbeitgeber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob nicht auch andere, „mildere Mittel“ in Betracht kommen. In Teilen der Rechtsprechung wird die Meinung vertreten, dass daher auch vor einer betriebsbedingten Kündigung zumindest die Möglichkeit von Kurzarbeit geprüft werden müsse. Es ist auch hierbei im Einzelfall genau zu prüfen, ob sich daraus ein gewisser Kündigungsschutz ableiten lässt.

Kurzarbeit während Kündigungsfrist?

Spricht der Arbeitgeber während der Kurzarbeit jedoch eine betriebsbedingten Kündigung aus, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld ab dem Tag nach dem Zugang der Kündigung. Arbeitnehmer:innen sind von da an wieder vollständig zu vergüten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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