Kündigungsschutzklage + Auflösungsantrag im Kündigungsschutzverfahren

  • 2 Minuten Lesezeit

Auflösungsantrag gemäß der §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) versus Weiterbeschäftigungsantrag im Kündigungsschutzverfahren: 

Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, ist es oft sinnvoll und gebräuchlich, den Kündigungsschutzantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung um einen sog. Weiterbeschäftigungsantrag zu ergänzen, um beim Obsiegen in der ersten Instanz sodann bis zur Rechtskraft des Urteils bzw. im Fall der arbeitgeberseitig eingelegten Berufung zum Landesarbeitsgericht tatsächlich weiterbeschäftigt zu werden, um den Bezug zum Arbeitsplatz und Betrieb nicht zu verlieren. 

Dieser Anspruch ist begründet, sobald das Arbeitsgericht erster Instanz die Kündigung für sozialwidrig und damit für unwirksam ausurteilt. 

Kommt eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer trotz Unwirksamkeit der Kündigung nicht in Betracht, da ihm aufgrund arbeitgeberseitigen Verhaltens die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist, kann er einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellen gem. der §§ 9, 10 KSchG, wobei das Arbeitsgericht dann eine angemessene Abfindung festzusetzen hat, die sich bemisst nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, dem Alter des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin, seiner/ihrer Unterhaltspflichten und seiner/ihrer Chancen, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer kann darin begründet sein, dass er seitens des Arbeitgebers Mobbingattacken ausgesetzt war, während des Kündigungsverfahrens beleidigt wurde, ein gedeihliches Zusammenwirken bei Wiedereintritt in den Betrieb nicht erwartet werden kann. 

Hat er jedoch in erster Instanz diesen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, obwohl ihm die bis dahin bekannten Umstände, welche die Weiterbeschäftigung an sich unzumutbar machen könnten, bereits vorlagen und sich im Zuge des Verfahrens überlegt, das Arbeitsverhältnis doch beenden zu wollen und dies über einen Auflösungsantrag bewerkstelligen möchte, widersprechen sich diese beiden Anträge. Die den Auflösungsantrag stützenden Gründe der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sind vor dem Hintergrund dessen zu beurteilen, dass trotz dieser Unzumutbarkeitsgründe ursprünglich ein Weiterbeschäftigungsbegehren geltend gemacht wurde. 

Sollte ein Kündigungsschutzrechtsstreit in der Absicht geführt werden, lediglich die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung herbeizuführen, um auf dieser Basis einen Auflösungsantrag zu stellen, verbietet sich daher ein Weiterbeschäftigungsantrag für den Fall des Obsiegens in erster Instanz.

Friedemann Koch

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht in Berlin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Friedemann Koch

Beiträge zum Thema