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Kurz und knapp 12 (Rentenrecht, Vertragsrecht, Schmerzensgeldrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

Altersrente können alle beanspruchen, die vor 1952 geboren wurden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und vor Beginn der Altersrente mindestens ein Jahr lang arbeitslos waren. 

Das Landessozialgericht Hessen hat zudem gefordert, dass der Betroffene wenigstens das Jahr vor Rentenbeginn bei der Arbeitsagentur als arbeitslos registriert ist, sich dort regelmäßig meldet und so seine Arbeitsbereitschaft dokumentiert. (Az.: L 2 R 336/05)

Schätzung des Stromverbrauchs 

Das LG Kleve hat die Verbraucherrechte gegenüber Stromanbietern gestärkt. Der Anbieter darf den Stromverbrauch nicht allein deshalb schätzen, weil der Kunde sich weigert, den Stromzähler selbst abzulesen.

Nach der dem Liefervertrag zugrundeliegenden Verordnung ist eine Schätzung nur zulässig, wenn der Kunde den Unternehmensmitarbeitern den Zutritt zu seiner Wohnung für die Zählerablesung verweigert. (Az.: 5 S 185/06) 

AGB müssen klar formuliert sein 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) müssen so formuliert sein, dass der Käufer die Einzelheiten seiner Abnahmeverpflichtung nicht erst nach sorgfältigem Studium erkennen kann. Bei verklausuliert formulierten AGB werden die Unklarheiten dem Verkäufer zur Last gelegt.

Entsteht beim Käufer wegen der unklaren Vertragsregelungen ein falscher Eindruck, so muss der Verkäufer ihn über seinen Irrtum aufklären. (OLG Karlsruhe, Az.: 9 U 59/06) 

Anpassung der Schmerzensgeldrente 

Wegen eines Anstiegs des Lebenshaltungskostenindex kann eine Schmerzensgeldrente nachträglich abgeändert werden. Liegen keine sonstigen Gründe für die Abänderung vor, kommt eine Rentenanpassung bei einer Steigerung des Lebenshaltungskostenindex ab 25 Prozent in Betracht.

Aus den Umständen des Einzelfalls muss sich zudem ergeben, dass die bisherige Schmerzensgeldrente nicht mehr einen billigen Schadensausgleich gewährleisten kann. (BGH, Az.: VI ZR 150/06)

(WEL)


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