Kurz und knapp 126 (Familienrecht, Verkehrsrecht, Steuerrecht, Mietrecht)
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Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de-Notizbuch:
Betreuungs-Wechsel nur bei Kooperation und Kommunikation
Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt voraus, dass die getrennt lebenden Eltern miteinander kooperieren und kommunizieren. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz so in einem Rechtsstreit über das Umgangsrecht entschieden (Beschluss v. 12.01.2010, Az.: 11 UF 251/09). Ursprünglich teilten sich die Eltern das Umgangsrecht. Die Mutter war allerdings der Ansicht, dass dies nicht dem Wohl der Kinder entsprach.
Dem folgten die Richter, weil auch sie erhebliches Konfliktpotenzial zwischen den Eltern sahen und änderten das Umgangsrecht dahingehend ab, dass ein klarer Aufenthaltsschwerpunkt bei der Mutter liegt, die Kinder ihren Vater aber dennoch regelmäßig und häufig sehen können.
Brummirennen zwischen zwei Lkw
Nicht jeder Überholvorgang zwischen zwei Lkw stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) dar, der vorschreibt, dass grundsätzlich nur überholt werden darf, wenn der Überholende mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit unterwegs ist als der Überholte.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat einen Überholvorgang zwischen zwei Lkw auf einer zweispurigen Autobahn für zulässig erachtet, wenn die Geschwindigkeitsdifferenz beider Fahrzeuge mehr als 10 km/h beträgt und der Überholvorgang selbst nicht länger als 45 Sekunden dauert (Beschluss v. 03.11.2009, Az.: 4 U 238/09-64).
Fälligkeitszeitpunkt einer Abfindung
Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Abfindung vereinbart, kann der Zeitpunkt für deren Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Die steuerrechtliche Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt (Urteil v. 11.11.2009, Az.: IX R 1/09).
Im Ausgangsfall war zugunsten des Arbeitnehmers aus Steuerspargründen vereinbart worden, dass ihm die Abfindung erst im Januar des Folgejahres ausgezahlt wird.
Farbewahlklausel für Türen und Fenster
Ist in einem Wohnraummietvertrag eine Klausel enthalten, nach der dem Mieter nur erlaubt ist, Fenster und Türen im Innenbereich ausschließlich weiß zu lackieren, so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Eine solche Regelung verstößt gegen § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ist daher unwirksam.
So hat es jetzt der Bundesgerichtshof entschieden und damit seine mieterfreundliche Rechtsprechung zu Farbwahlklauseln für Wandanstriche bei Schönheitsreparaturen auch auf Türen und Fenster im Innenbereich ausgedehnt (Urteil v. 20.01.2010, Az.: VIII ZR 50/09).
(WEL)
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