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Kurz und knapp 72 (Zwangsvollstreckung, Schwerbehindertenrecht, Wehrdienstrecht, Betreuungsrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion
Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de-Notizbuch:

Kapitallebensversicherung pfändbar

Eine Kapitallebensversicherung ist auch dann pfändbar, wenn sie in eine Versorgungsrente umgewandelt werden kann.

Im vorliegenden Fall entschied der Bundesfinanzhof, es sei nicht zu rechtfertigen, schwerwiegend in die Vollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers einzugreifen, nur weil die Möglichkeit besteht, eine fällige Kapitalleistung in eine Alterssicherung umzuwandeln. (Az.: K VII R 60/06)

Schwerbehinderten-Kündigungsschutz

Schwerbehinderte genießen Sonderkündigunsgschutz, selbst wenn der Arbeitgeber nicht von der Behinderung weiß.

So gab das Arbeitsgericht Kassel der Klage eines Schwerbehinderten statt, dessen Arbeitgeber ihn betriebsbedingt kündigen wollte. Dieser hatte keine Kenntnis von der Behinderung und hatte daher keine Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt. Das ArbG Kassel entschied, dass allein die tatsächliche Anerkennung maßgeblich sei. (Az.: 3 Ca 323/04)

Zivildienst geht vor Golfkarriere

Ein Zivildienstpflichtiger kann nicht verlangen, vom Zivildienst zurückgestellt zu werden, wenn er eine Profikarriere begonnen hat, als er noch wegen einer Berufsausbildung zurückgestellt war.

Das VG Karlsruhe lehnte einen Eilantrag eines Zivildienstpflichtigen ab, der anstatt mit seiner Einberufung zu rechnen, schon einen Sponsorenvertrag unterschrieben hatte. Er hätte sich rechtzeitig über seine Zivildienstpflicht vergewissern müssen. (Az.: 9 K 482/08)

Betreuungskosten nicht absetzbar

Wird ein Steuerpflichtiger vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer eines Familienmitglieds bestellt, so kann er die Kosten dafür nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Das Familiengericht Berlin-Brandenburg urteilte, dass es sich dabei um die Übernahme eines freiwilligen Ehrenamtes und daher nicht um zwangsläufige Kosten handelt, da der Betreuer seine Bereitschaft zu diesem Ehrenamt jederzeit widerrufen kann. (Az.: 13 K 9072/05 B)

(WEL)


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