Kurzarbeit in der Coronakrise: Fristlose Änderungskündigung zulässig?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Während der Coronakrise konnten viele Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht ohne weiteres in die Kurzarbeit schicken; es fehlten Kurzarbeiterklauseln, auf die man sich hätte stützen können. Um Kurzarbeit möglich zu machen, hat man Mitarbeiter deshalb gebeten, Kurzarbeiterreglungen zuzustimmen.

Nicht jeder zog mit, mit der Folge, dass Arbeitgeber Änderungskündigungen ausgesprochen haben, um Arbeitnehmer gegen deren Willen in die Kurzarbeit zu bringen. Da die Zeit drängte, gab es oft fristlose Änderungskündigungen.

Das Arbeitsgericht Stuttgart entschied am 22.10.2020: Ja, der Arbeitgeber durfte eine fristlose Änderungskündigung aussprechen und damit einen Mitarbeiter zur Kurzarbeit zwingen. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck äußert sich zu der Entscheidung und hat Arbeitnehmertipps zur Kurzarbeit.

Vorab: Einig ist man sich, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter ohne entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen nicht gegen deren Willen per Arbeitsanweisung in die Kurzarbeit schicken darf. Ohne gesetzliche Reglung bleibt Arbeitgebern im Fall einer Weigerung regelmäßig nichts anderen übrig, als die Kurzarbeit mit (fristlosen) Änderungskündigungen durchzusetzen.

Anders als das Arbeitsgericht Stuttgart meine ich, dass eine die Kurzarbeit betreffende fristlose Änderungskündigung zu stark in das Verhältnis der arbeitsvertraglichen Hauptleistungsplicht Arbeit gegen Geld eingreift und deshalb vor dem Hintergrund dieser arbeitsvertraglichen Systematik unzulässig ist. Deshalb kann ich es mir nicht vorstellen, dass das Bundesarbeitsgericht dies gutheißen würde.

Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts liegt dazu noch nicht vor. Der vom Arbeitsgericht Stuttgart entschiedene Fall wird dort nicht landen: Die Parteien haben den Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht mit einem Vergleich beendet.

Arbeitnehmertipp: Überlegen Sie es sich gut, einer Kurzarbeiterreglung zuzustimmen, besonders, wenn sie unbefristet ist. Arbeitnehmer, die einer unbefristeten Kurzarbeiterreglung zustimmen, müssen damit rechnen, in den kommenden Jahren immer wieder in Kurzarbeit gehen zu müssen.

Wer seinem Arbeitgeber in schwierigen Zeiten beistehen will, sollte darauf achten, dass er seine Zustimmung zur Kurzarbeit zeitlich begrenzt.

Auch wichtig: Will Ihr Chef Sie trotz Kurzarbeit weiter beschäftigen, können Sie sich unter Umständen wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug strafbar machen. In dem Fall rate ich dazu, umgehend Rechtsrat bei einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Haben Sie Fragen zu einer bevorstehenden Kündigung, zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag? Wirft man Ihnen eine Straftat am Arbeitsplatz vor?

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen, Änderungskündigungen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen, und in strafrechtlichen Belangen mit arbeitsrechtlichem Bezug.

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