Landesarbeitsgericht entscheidet: Mitarbeiter muss Studiengebühren nicht zurückzahlen

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Mit einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 6/19) bestätigt, was schon viele andere Arbeitsgerichte zuvor entschieden haben:

Rückzahlungsvereinbarungen über Kosten für Ausbildungen, Fortbildungen, Weiterbildungen und Studiengängen (sei es Bachelorstudium, Masterstudium oder duales Studium) sind häufig unwirksam. Die Folge: Die Rückzahlungsvereinbarung wird unwirksam und der betroffene Mitarbeiter muss keinerlei Kosten an seinen Arbeitgeber zurückbezahlen.

Eine einzige unwirksame Klausel führt schon zur Komplett-Unwirksamkeit

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ist dabei der Linie der anderen Arbeitsgerichte treu geblieben: Eine einzige unwirksame Klausel im Rahmen der Rückzahlungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber führt in aller Regel dazu, dass die komplette Rückzahlungsvereinbarung unwirksam ist. Der Mitarbeiter muss damit gar nichts mehr an das Unternehmen, bei dem er beschäftigt ist, zurückzahlen. Als Begründung führt das Gericht an, dass der Arbeitgeber kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der restlichen Rückzahlungsklauseln habe, die einen zulässigen Inhalt haben.

Große Chancen für Arbeitnehmer, erhebliche Risiken für Arbeitgeber

Sie häufig vereinbaren Arbeitgebern mit ihren Mitarbeitern, dass sie zwar für die Kosten einer Aus- oder Weiterbildung aufkommen – im Falle einer vorzeitigen Kündigung müsse jedoch der Arbeitnehmer für sämtliche Kosten aufkommen und diese an den Arbeitgeber zurückzahlen. Viele Beschäftigte schrecken daher vor einer Kündigung nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme zurück.

Aufgrund der arbeitnehmerfreundlichen Rechtsprechung können viele Mitarbeiter nun kündigen, ohne dass sie etwas zurückzahlen müssen. Hierbei sparen sie oft Kosten in Höhe von mehreren tausend Euro.

Zugleich sind Arbeitgeber darauf angewiesen, dass sie über rechtswirksame Fortbildungsvereinbarungen und Rückzahlungsvereinbarungen verfügen. Schon eine einzelne Klausel kann sie teuer zu stehen kommen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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