Die richtige Eingruppierung im öffentlichen Dienst (TVöD)

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Ein grundlegendes Element für die gerechte Entlohnung und die Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst (sei es nach dem TVöD oder dem TV-L) ist die richtige Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die individuelle Vergütung, die berufliche Entwicklung und das Arbeitsumfeld.

I. Die auszuübende Tätigkeit

Für die Frage, ob der Arbeitnehmer richtig eingruppiert ist, kommt es maßgeblich auf die auszuübende Tätigkeit des Angestellten an. Diese kann sich beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag oder einer Stellenbewertung des Arbeitgebers ergeben.

Die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bleibt bei der Eingruppierung unberücksichtigt. Vorübergehend ist die Übertragung, wenn ihre zeitliche Begrenzung von Anfang an feststeht.

Allerdings ist seit der Änderung 01. März 2018 nach dem TVöD der volle Unterschiedsbetrag zur höheren Entgeltgruppe in diesem Zeitraum zu bezahlen.

Interessant für die Stufenlaufzeit ist die Änderung zum TVöD vom 30. August 2019. Sollte es doch dazu kommen, dass aus der vorübergehenden Übertragung im direkten Anschluss eine dauerhafte wird, ist der ,,vorübergehende“ Zeitraum auf die Stufenlaufzeit anzurechnen.

II. Bildung von Arbeitsvorgängen

Die auszuübende Tätigkeit besteht aus Arbeitsvorgängen: z.B. Konstruktion einer Brücke, Betreuung einer Person, etc. Nun ist zu schauen, welchen Tätigkeitsmerkmalen nach den Anlagen des geltenden Tarifvertrags diese Arbeitsvorgänge zuzuordnen sind.

III. Zeitanteil: 50%-Regel

Wenn zeitlich mindestens 50% der Arbeitsvorgänge ein Tätigkeitsmerkmal bzw. Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe ausmachen, gilt der Beschäftigte, als in dieser eingruppiert.

IV. Stufenlaufzeit

Zum Schluss ist die Stufenlaufzeit zu beachten.

Die Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz steht einer ununterbrochenen Tätigkeit gleich, während die Elternzeit dagegen bis zu einer Dauer von jeweils fünf Jahren nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet wird.

Kommt es zu einer Höhergruppierung wird seit dem 1. März 2017 nach dem TVöD für den Bund und VKA die Stufe beibehalten, die bereits erreicht war. Mindestens beginnt der Hochgruppierte jedoch mit der zweiten Stufe.

Dieser Artikel soll lediglich einen ersten Überblick über das Vorgehen zur Beantwortung der richtigen Eingruppierung verschaffen.

Die Frage der richtigen Eingruppierung ist hochkomplex. Rechtsanwalt Simon Bürgler ist nicht nur Fachanwalt für Arbeitsrecht, sondern auch auf Eingruppierungsfragen des öffentlichen Dienstes spezialisiert. Er berät Arbeitnehmer, Behörden und Gemeinden bundesweit.

Foto(s): BÜRGLER - Kanzlei für Arbeitsrecht

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