Schadensersatzanspruch bei Benachteiligung im Bewerbungsverfahren wegen Behinderung

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Bewerber mit Behinderung, der keine Zusage für eine Stelle erhalten hat, kann in einem Entschädigungsprozess erfolgreich sein, indem er darauf hinweist, dass der Arbeitgeber gegen Vorschriften verstoßen hat, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten von Menschen mit Behinderungen enthalten. In einem konkreten Fall bewarb sich ein schwerbehinderter Kläger auf eine ausgeschriebene Stelle, wies auf seine Behinderung hin und erhielt eine Absage. Er argumentierte, der Arbeitgeber habe seine Pflicht verletzt, den Betriebsrat über seine Bewerbung zu informieren. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, aber das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger recht.

Das Gericht stellte fest, dass zwischen der Benachteiligung des Klägers und seiner Schwerbehinderung ein Kausalzusammenhang bestehen müsse. Der Verstoß des Arbeitgebers gegen die Vorschriften zugunsten schwerbehinderter Menschen führe regelmäßig zur Vermutung einer Benachteiligung. Der Arbeitgeber müsse nachweisen, dass andere Gründe für die Ablehnung vorlagen. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht rechtzeitig informiert, und der Kläger erfüllte seine Darlegungslast bereits durch die Behauptung dieses Verstoßes.

Das Gericht betonte auch, dass im vorliegenden Fall kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers erkennbar sei. Die Entscheidung hebt die Bedeutung der Förderpflichten des SGB IX hervor und unterstreicht, dass Verstöße gegen diese Regelungen eine Vermutung der Benachteiligung nach sich ziehen können. Die niedrige Schwelle für den klägerischen Vortrag zeigt, dass Bewerber mit Professionalität ihre Ansprüche durchsetzen können, ohne als rechtsmissbräuchlich betrachtet zu werden.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie bei der Dokumentation von Stellenbesetzungsverfahren besonders sorgfältig sein sollten, um sich vor Entschädigungs- und Schadenersatzansprüchen zu schützen. Auch Bewerber, die professionell vorgehen, können erfolgreich sein, ohne dass ein Rechtsmissbrauch vorliegt.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Simon Bürgler

Beiträge zum Thema