Landgericht Berlin: Negativzinsen können nicht per Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden.

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Seit einiger Zeit fordern immer mehr Banken und Sparkassen auf dem Deutschen Markt von ihren Kunden Negativzinsen, auch als Verwahrentgelt bezeichnet. In der Regel erfolgt das mittels einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Verwahrentgelt soll dann ab einem Guthaben von € 25.000 , € 50.000 oder € 100.000, fällig werden. 

Die Kunden erhalten dann von der Bank oder Sparkasse eine Aufforderung, den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuzustimmen. Wer diese Zustimmung nicht erteilt, dem droht die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die Bank. 

Das Landgericht Berlin hat nun in seinem Urteil vom 28.10.2021, Az. 16 O 43/21, entschieden, dass mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen keine Negativzinsen beziehungsweise Verwahrentgelte von den Verbrauchern verlangt werden können. 

Das Gericht sieht die Berechnung eines Verwahrentgeltes bei Zahlungsdiensteverträgen als nicht vereinbar mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen an.  Denn die Zinslast gehört nach Auffassung des Gerichts zu den Hauptleistungspflichten des Darlehensnehmers, d.h. im vorliegenden Fall der Bank, und nicht zu den Pflichten des Verbrauchers, der sein Geld bei der Bank verwahren lässt. 

Sind auch Sie betroffen? 

Hat auch Ihre Bank mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen Negativzinsen vereinbart und verlangt nun von von Ihnen die Zahlung dieser Strafzinsen? 

Die auf Bank- und Kapitalrechtmarkt spezialiserte Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger vertrittt gerne auch Ihre Interessen. 


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