Landgericht Hamburg verbietet Vertrieb des Produkts „arego Life Adapt X.1“

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Das Landgericht Hamburg hat mit einstweiligen Verfügungen vom 21.01.2020, 31.01.2020 und 04.02.2020 den Vertrieb und jegliche Werbung für das offenbar aus den USA stammende und hierzulande von diversen Anbietern vermarktete Produkt „arego Adapt X.1“ verboten. Adressaten der Verfügungen sind jeweils Anbieter des Produkts im Inland.

Aktuell soll laut entsprechender Veröffentlichungen für das Produkt ein Network-Vertrieb (Struktur-Direktvertrieb) aufgebaut werden. Mitte Januar fand dazu ein „Kick-off-Meeting“ in München statt. Es werden intensiv weitere Vertriebspartner angeworben.

Wer überlegt, sich als Vertriebspartner für diesen Vertrieb zu engagieren, sollte sich wie das Landgericht zunächst mit den jeweils aktuellen Eigenschaften dieses Produkts und den Werbeaussagen dazu kritisch auseinandersetzen.

Falsche Werbeversprechen und kein nachweisbarer Inhalt

Der Spray, der als eine Art Nahrungsergänzung in den Mund gesprüht werden soll, wurde ohne die gesetzlich vorgeschriebene Deklaration vertrieben. Es wies insbesondere nur englischsprachige Angaben aus.

Schließlich warben die mit dem Verbot adressierten Anbieter ohne jeden sachlichen Hintergrund mit diversen Heilungsversprechen und Zusagen einer Gesundheitsverbesserung. Das Produkt soll nach seiner Beschreibung in der Lage Sein, bei regelmäßiger Anwendung den Serotoninspiegel der Anwender zu regulieren. Diese nach der EU-Health-Claims Verordnung für alle Lebensmittel, also auch Nahrungsergänzungsmittel unzulässigen Werbeaussagen untersagte das Landgericht ebenfalls.

Die angeblichen Effekte sollen über Polyphenole (Pflanzenstoffe) aus Maisgras als Wirkstoff möglich sein. Im Übrigen soll das Produkt aus Wasser und Aromastoffen bestehen. Für Polyphenole wurden aber keine Health Claims von der EU-Kommission freigegeben.

Über die Analyse eines anerkannten Prüfinstituts in Stuttgart waren außerdem auch keinerlei Polyphenole in dem auf eine Testbestellung gelieferten Produkt nachweisbar. Es ist möglich, dass solche vorhanden sind, jedoch unterhalb der chemischen Nachweisgrenze. Wie ein Produkt ohne den als relevant beworbenen Inhaltsstoff wirksam sein soll, erschließt sich nicht.

Auch das durch die Anbieterin verwendete Online-Shopsystem für Bestellungen war entgegen der gesetzlichen Vorgabe nur in englischer Sprache gestaltet.

Irreführende Werbung mit wissenschaftlicher Studie und Patentschutz

Das Landgericht hat insbesondere auch die Werbung mit einem in den USA erstellten Wirkungsnachweis verboten, der in der Werbung der Anbieterin irreführend als „Doppelblindstudie nach Yale-Standard“ bezeichnet wurde.

Gegenstand einer im Zusammenhang mit Produktwerbung durch einen Anbieter veröffentlichten Studie war nach dem vorliegenden Studienbericht nur ein anderes Produkt mit anderen Inhaltsstoffen und nur dessen Wirkung auf den Schlaf und die Stimmung der Probanden.

Der veröffentlichte Bericht enthält keine Angaben, ob und welche Menge von Extrakten aus Mais, Bambus und Weizen in dem dort getesteten Produkt vorhanden waren, die als Inhaltsstoffe genannt werden. Mit den knappen Angaben des Berichts, die man schon deshalb wohl nicht als wissenschaftlich bezeichnen kann, lässt sich die Erhebung der Nachweise kaum nachvollziehen.

Dennoch kam das dort geprüfte Produkt nach den im Bericht dargestellten Ergebnissen bei mehreren der geprüften Kriterien nicht über einen Placeboeffekt hinaus.

Der Experte, der die Studie durchführte, wirbt in den USA als „Kenner“ für eine Pizzakette und im Übrigen für Nahrungsergänzungsmittel. Dazu vertreibt er auch mehrere Publikationen. Die Gesellschaft, über die er die Studie durchführte, existiert offenbar nicht mehr.

Das Landgericht verbot schließlich auch die Werbung mit einem angeblichen Patentschutz.

Tatsächlich beworben haben einige Anbieter US-Patente, die sich nicht auf das angebotene Produkt bezogen. Dafür recherchierbare Patentanmeldungen in Europa waren entgegen der irreführenden Behauptungen der Anbieter erfolglos geblieben.

Entwickelt wurde das Produkt nach den kursierenden Veröffentlichungen durch einen Zahnarzt in den USA.

Wirkung des gerichtlichen Verbots

Die jetzt in den Eilverfahren ausgesprochenen Verbote können sofort vollstreckt werden. Bei Verstoß drohen Ordnungsmittel in Form von Geldzahlungen bis 250.000 € oder Haft. Die Anbieter können Widerspruch gegen den Beschluss einlegen und so eine Prüfung ihrer Einwendungen gegen die Verbote durch das Landgericht erreichen. Bisher (20.05.2020) liegt jedoch kein Widerspruch vor.

Aktuell: Vertragshaftung der Vertriebspartnerunternehmen

Mehrere Betroffene, die schon Produkte gekauft haben, berichteten zuletzt von Behinderungen, wenn sie die Garantiezusage des Herstellers und der Vertriebspartner auf Kaufpreiserstattung wegen Wirkungslosigkeit des Produkts in Anspruch nehmen wollen. So haben (in der EU auftretende) Vertriebspartner/innen an den Hersteller in den USA verwiesen. Die Kontaktaufnahme zu dem – vorsichtig ausgedrückt – unseriösen Anbieter stellte sich dann erwartungsgemäß als sehr schwierig und langwierig dar. Bislang ist nicht bekannt, ob Erstattungen geleistet wurden. 

Hierzu ist zu bemerken, dass das Landgericht in allen Beschlüssen jedenfalls eine wettbewerbsrechtliche Verantwortung der Vertriebspartner feststellte, die den US-Shop für ihren Vertrieb nutzen und dort auch hervorgehoben als "Gastgeber" genannt sind. Denn ihnen wurde die Nutzung des – jedenfalls im Dezember 2019 – nicht rechtskonformen Shopsystems ohne Widerrufsbelehrung etc. für Verkäufe an Verbraucher untersagt. 

Demnach kann man diese werbenden Vertriebspartner/innen auch rechtlich nur als die eigentlichen Verkäufer/innen ansehen. Sie haften sowohl für das bestehende Widerrufsrecht von 14 Tagen wie für alle Garantiezusagen, die der Hersteller und sie selbst in der Werbung und bei dem – ohnehin immer noch als illegal eingestuften – Verkauf des Produkts verwenden.

Verbraucher/innen können mit sehr guten Erfolgsaussichten die Werbenden vor Ort auf Erstattung in Anspruch nehmen. Diese Ansprüche lassen sich gleich auf verschiedenen Wegen begründen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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