LG Berlin: Verschleiern von Kosten bei sog. Gratisdownloads wettbewerbswidrig

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Das Landgericht Berlin hat entschieden (96 O 175/07 vom 28.11.2007), dass es wettbewerbswidrig sei, dem Verbraucher auf einer Internetseite einen „Gratisdownload" anzubieten, der zwar mit „Jetzt kostenlos testen" beschrieben wird, bei dem dann aber durch Überschreitung des Testvolumens oder mangels Kündigung automatisch ein Vertrag über 12 Monate zustande kommt und der Preis für den 12 Monatsvertrag entsprechend den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit nicht im Zusammenhang mit dem Gratisangebot genannt wird. Der Hinweis in AGB auf die Konditionen der kostenlosen Nutzungsmöglichkeit (nämlich die automatische Vertragsverlängerung) sei nicht ausreichend. Grund sei, dass eine gute Wahrnehmbarkeit der Preise für den Verbraucher nicht mehr gewährleistet werden könne.

Der Entscheidung liegt § 1 Absatz 1 S.1 und Absatz 6 S. 2 PAngV zugrunde.

Dort heißt es: Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Leistungen anbietet oder als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Gem. § 1 Abs. 6 PAngV müssen Endpreise nach allgemeiner Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.

 
FAZIT:

Um Abmahnungen durch Mitbewerber zu vermeiden, sollten auch bei zunächst kostenlosen Testangeboten, entsprechend der Preisklarheit und Preiswahrheit gleich die Endpreise genannt werden, welche bei einer Vertragsverlängerung anfallen, die automatisch durch Nichtkündigung der Testlaufzeit zustande kommen. Dies kann auch durch einen * Sternchenhinweis geschehen. 

ABER ACHTUNG: Die Grenzen zwischen wettbewerbsneutralem und wettbewerbswidrigem Verhalten in Bezug auf die Preisangabenverordnung sind sehr schwammig. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten. 

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Rechtsanwälte Sievers und von Rüden


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