LG Berlin: Widerruf DKB Darlehen aus 2011 wirksam – fehlende Aufzählung aller Pflichtangaben

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Durchbruch in Berlin: Mit Urteil vom 09.09.2016 – Az. 4 O 486/15 (nicht rechtskräftig – Abruf im Volltext auf der Website der ARES Rechtsanwälte) hat das Landgericht Berlin nun auch eine Belehrung der DKB (SKG Bank AG) aus dem Jahre 2011 als fehlerhaft beurteilt und die Wirksamkeit des Widerrufs des Vertrages im Jahre 2015 festgestellt. Hierbei handelt es sich um eine neuere Widerrufsbelehrung, die sich an dem gesetzlichen Muster orientiert, welches für die Aufzählung von Pflichtangaben auf § 492 Abs. 2 BGB verweist.

In der fehlerhaften Belehrung heißt es auszugsweise:

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensvertrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.

Das Gericht schloss sich umfassend der Ansicht der von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte vertretenen Klägerin an und stellte fest, dass es nicht ausreicht, in einer Widerrufsbelehrung nur beispielhaft Pflichtangaben aufzuzählen und für die übrigen Pflichtangaben auf eine gesetzliche Vorschrift zu verweisen, die ihrerseits keine Aufzählung von Pflichtangaben enthält, sondern auf elf weitere Vorschriften im EGBGB verweist (§ 492 Abs. 2 BGB). Zudem ist das Gericht in seinem Urteil dem Einwand der DKB entgegengetreten und hat ausgeführt:

„Auch der Gesichtspunkt, dass die Aufnahme der weiteren Pflichtangaben die Widerrufsbelehrung überfrachten und dadurch unverständlich machen könnte, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass dem Verbraucherschutz besser gedient wird durch eine längere aber vollständige Information anstelle einer kürzeren Version, deren Inhalt nicht ausreicht, um ihn in die Lage zu versetzen, sein Recht zutreffend zu erkennen und auszuüben.“

Auf eine Schutzwirkung der Musterverwendung konnte sich die Bank wegen der Angabe einer Postfachadresse und dem erläuternden Zusatz „Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:“ nicht berufen. Der Widerruf ist auch weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich.

Das Gericht hat der Klägerin eine Verzinsung in Höhe 2,5 % Nutzungsersatz auf Zins- und Tilgungsleistungen zuerkannt. Es stellt ausdrücklich klar, dass auch dann Nutzungsersatz zu zahlen ist, wenn es sich um ein von der KfW refinanziertes Darlehen handelt und die Bank behauptet, sie habe die Zins- und Tilgungsleistungen an die KfW weitergereicht.

Mit diesem Urteil bestätigt nun auch das Landgericht Berlin die zu vergleichbaren neueren Widerrufsbelehrungen bereits ergangene Rechtsprechung anderer Landgerichte und Oberlandesgerichte (OLG München, Urteil vom 21.05.2015 – 17 U 334/15; OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016 – 14 U 1780/15; LG Saarbrücken, Urteil vom 06.05.2016 – 1 O 247/15, auch vergleichbar OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2016 – 8 U 1049/15).

Außerdem bestätigte das Gericht der Klägerin die Wirksamkeit eines weiteren Widerrufs eines weiteren mit der SKG Bank geschlossenen Darlehensvertrages aus dem Jahre 2011, der ebenfalls 2015 widerrufen worden war. Die Beklagte DKB (als Rechtsnachfolgerin der SKG) hatte die Fehlerhaftigkeit der Belehrung und Rückabwicklung dieses Vertrages im Rahmen des Klageverfahrens bereits anerkannt.

Darlehensverträge mit Pflichtangaben-Formulierung noch heute widerrufbar

Für Verbraucher ist die Entscheidung sehr erfreulich, da sie Darlehensverträge ab dem 11.06.2010 betrifft, für die weiterhin ein ewiges Widerrufsrecht gelten kann, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Verbraucher mit dieser oder einer vergleichbaren Widerrufsbelehrung in ihrem Darlehensvertrag, der ab dem 11.06.2010 geschlossen worden ist, können daher ihren Vertrag möglicherweise noch heute widerrufen. Von anderslautenden Behauptungen der Banken und Sparkassen sollten sich Darlehensnehmer nicht abschrecken lassen und sich anwaltliche Unterstützung suchen.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisiert und vertritt Darlehensnehmer bundesweit außergerichtlich und gerichtlich gegenüber Banken und Sparkassen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Widerruf. Gerne beraten wir auch Sie zu Ihren Möglichkeiten.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf.



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