LG Hamburg: Online Coaching Vertrag unwirksam, weil keine Zulassung als Fernunterricht vorlag

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Der Markt für Online-Coaching boomt. Oft werden die Kunden mit zweifelhaften Werbeaussagen in teure Coachings gelockt. Kann man sich von diesen Verträgen wieder lösen? Das LG Hamburg hat einen Coaching-Vertrag nun mangels Zulassung als Fernunterricht als unwirksam angesehen. Dieses Urteil dürfte sich auf viele ähnliche Verträge übertragen lassen.

Teure Online-Coaching-Verträge mit oft zweifelhafter Qualität

Der Bereich des Online-Coaching hat in den vergangenen Jahren – nicht zuletzt durch Corona – erheblich an Auftrieb gewonnen. Es sind viele Anbieter am Markt, die Online-Coachings zu diversen Themen anbieten. Oft geht es hierbei um Verkaufstrainings oder um Finanzthemen wie Anlageberatung, Vermögensaufbau, Altersvorsorge, oder um die persönliche Entwicklung, z. B. in Familie und Partnerschaft. Die Nachfrage ist groß, für solche Online-Coachings werden oft stattliche Preise verlangt.  Auf diesem Markt tummeln sich daher auch zweifelhafte Anbieter, die die Kunden mit fragwürdigen Methoden und großen Ankündigungen zum Abschluss von teuren Coaching-Verträgen verleiten. Viele Kunden sind nach dem Abschluss solcher Verträge von den tatsächlichen Inhalten der Coachings enttäuscht und möchten versuchen, sich von diesen Verträgen wieder zu lösen. Ein aktuelles Urteil des LG Hamburg (Urteil vom 19.07.2023 - 304 O 277/22) stärkt die Rechte vieler solch enttäuschter Kunden.

Online-Coaching im Verkaufstraining für Print on Demand (PoD)

Die Klägerin des Verfahrens bot Online-Coachings für den Bereich des Print-On-Demand an. Hierbei geht es um den Verkauf bedruckter Kleidung im Internet. Die Klägerin hatte für ihre Coaching-Angebote mit großen Gewinnen gelockt, die in diesem Markt zu erzielen seien. Die Parteien des Verfahrens hatten in einem Telefonat ein Coaching vereinbart, welches 6.366,50 € kosten sollte. Zudem wurde dem Kunden eine Nachricht geschickt, in der es hieß:

"Möchtest du M. die Masterclass bewusst als Unternehmer zum Aufbau deines online Shops und Gewerbes neben deinem Angestellten Job kaufen?“

Hierauf antwortete der Beklagte mit „Ja“. Das Online Coaching beinhaltete den Zugang zu einem Videokursbereich mit 235 Schulungsvideos mit etwa 40 Stunden Videomaterial. Zudem sollten drei wöchentliche Zoom-Meetings á 2 Stunden mit dem Vorstand der Klägerin stattfinden.

Klage vor dem Landgericht Hamburg

Zu einem Zoom-Meeting der Parteien kam es indes nicht. Der beklagte Kunde widerrief den Vertrag kurz nach der Rechnungsstellung. Dies akzeptierte die Anbieterin des Online-Coaching nicht und zog vor Gericht, um ihr Honorar gerichtlich durchzusetzen. Die Klage blieb erfolglos, das LG Hamburg wies die Klage ab.

LG Hamburg: Fernunterricht ohne die erforderliche Zulassung nach § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG

Das Landgericht kam zum Schluss, dass die Klägerin keinen Anspruch aus dem Coaching-Vertrag herleiten könne, da dieser Vertrag gem. § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sei.  Denn anders als von der Klägerin dargestellt handele es sich bei dem von ihr angebotenen Coaching um Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG. Entscheidend war hier die Frage, ob hier eine "ausschließlich oder überwiegend räumliche" Trennung von Lehrer und Schüler vorliege. Das Gericht argumentierte hier mit der Gesetzesbegründung von 1975 und entschied, dass „räumliche Trennung“ hier wörtlich verstanden werden müsse. Das fragliche Angebot der Klägerin verfüge aber nicht über die gem. § 12 FernUSG erforderliche Zulassung.

FernUSG schützt nicht nur Verbraucher

Auch die Tatsache, dass der Beklagte den Kurs als Unternehmer gebucht hatte, stand der Unwirksamkeit des Vertrages nicht entgegen, da die Vorschriften des FernUSG nicht nur dem Verbraucherschutz dienen. Auch betonte das Gericht, das  eines der Anliegen des FernUSG darin gelegen habe, die teilweise mangelnde Seriosität der Fernlehrinstitute zu beheben.

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