LG Hamburg verhängt Ordnungsgeld gegen Barclays Bank wegen Schufa-Eintrag

  • 3 Minuten Lesezeit

Verstoß gegen einstweilige Verfügung nach Schufa-Eintrag

Mit Beschluss vom 02.09.2022 hat das Landgericht Hamburg ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro gegen die Barclays Bank Ireland PLC Hamburg Branch erlassen. Das Gericht schrieb einleitend:

Die Antragsgegnerin hat schuldhaft der mit der einstweiligen Verfügung vom 24.08.2021 ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt“.

Über den Ausgangsfall hatten wir bereits hier berichtet.

Wie kam es zu dem Eintrag?

Im ursprünglichen Fall wurde vom Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung erlassen, da der Negativeintrag vom 15.07.2021 nach Auffassung des Gerichts nicht rechtmäßig erfolgte. Dies nahm das Gericht zum Anlass, die Barclays Bank zum Widerruf der Eintragung zu verpflichten und gleichzeitig eine Unterlassungsverpflichtung dahingehend auszusprechen, dass die Meldung nicht erneut vorgenommen werden dürfe, solange die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

In der Zwischenzeit wurde von der Betroffenen eine Zahlungsvereinbarung mit der Barclays getroffen, um die Forderung in Raten zurückzuzahlen. Diese Raten wurden auch pünktlich jeden Monat angewiesen. Zudem wird ein Hauptsacheverfahren geführt, in dem die endgültige Verpflichtung der Bank sowie die Schadensersatzpflicht geklärt werden sollen. Das Urteil wird im Oktober erwartet.

Obwohl die Betroffene die Zahlungen pünktlich leistete, übermittelte die Barclays Bank am 15.07.2022, also genau ein Jahr nach der Erstmeldung, erneut ein Negativmerkmal an die Schufa Holding AG. Die Betroffene fürchtete nun, dass die weitreichenden Probleme, die aus dem ersten Eintrag entstanden, erneut aufbrechen würden.

Warum erließ das Landgericht Hamburg ein Ordnungsgeld?

Die Mandantin der Kanzlei AdvoAdvice bemerkte Ende Juli 2022, dass der Negativeintrag erneut  durch die Barclays  Bank Ireland PLC Hamburg Branch vorgenommen wurde. Sie wandte sich daher unmittelbar an Rechtsanwalt Dr. Rohrmoser mit der Bitte um Hilfe. Dieser veranlasste sodann mehrere Schritte. Einerseits wurde die Barclays Bank über deren Anwälte dazu aufgefordert, den Negativeintrag erneut und sehr zügig zu entfernen. Auch die Schufa Holding AG wurde dahingehend informiert. Zudem wurde eine Ordnungsgeldantrag beim Landgericht Hamburg gestellt.

Der Ordnungsgeldantrag wurde damit begründet, dass die Barclays Bank offenkundig gegen die  ihr durch das Landgericht Hamburg auferlegte Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe und dass diese durch ein Ordnungsgeld zur Einhaltung des gerichtlichen Verbotes gezwungen werden müsse. Erfreulicherweise bestätigte die Schufa Holding AG bereits einige Tage später, dass der Eintrag wieder gelöscht worden sei.

Das Landgericht Hamburg erließ am 02.09.2022 einen Ordnungsgeldbeschluss gegen die Barclays Bank und ordnete an, dass diese 2.000,00 Euro zu zahlen habe. Das Gericht wies darauf hin, dass die Barclays Bank schuldhaft gegen die Verpflichtung verstoßen habe, da sie die automatisch veranlasste Saldo-Meldung „versehentlich nicht unterdrückt habe“. 

Das Gericht wertete zugunsten der Barclays Bank, dass es der erste Verstoß gegen die Verfügung sei und diese daraus keinen Vorteil erlangt habe. Ferner sei der Verschuldensgrad nach Einschätzung des Gerichts gering gewesen.

Einschätzung durch AdvoAdvice

Der zuständige Rechtsanwalt Dr. Raphael Rohrmoser zeigte sich zunächst zufrieden mit der Entscheidung, äußerte aber auch Bedenken: „Es ist ein wichtiges Zeichen, dass das Landgericht Hamburg nicht nur regelmäßig einstweilige Verfügungen zu dem ähnlichen Sachverhalt erlässt, sondern im Nachgang auch dafür sorgt, dass die Unterlassungsverpflichtung auch eingehalten wird. Dafür ist das Ordnungsgeld das richtige Mittel. Gleichzeitig hätten wir uns gewünscht, dass das Ordnungsgeld etwas höher bemessen wird. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach Ansicht des Landgerichts Hamburg keinen Vorteil aus der Meldung zieht ist aus unserer Sicht für die Höhe des Ordnungsgeldes nicht relevant, da die Auswirkungen für die Antragstellerin umso gravierender sein können. Insofern wäre auch ein empfindlicheres Ordnungsgeld angemessen gewesen.“

Es ist immer wieder erfreulich, wenn die Experten von AdvoAdvice Betroffenen bei ihren Problemen mit negativen Schufa-Einträgen helfen können.

Nicht alle Einträge können vorzeitig gelöscht werden. Erstaunlich oft läuft bei der Einmeldung aber nicht alles so, wie es das Gesetz vorsieht.

Gerne prüfen wir dies für Sie in Ihrem Fall und helfen Ihnen, den Eintrag zur Löschung zu bringen. Eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles erhalten Sie unter 030  921 000 40 oder info@advoadvice.de. 

Foto(s): AdvoAdvice


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Raphael Rohrmoser

Beiträge zum Thema