LG Wiesbaden: Keine Verjährung – Sparkasse muss Gebühren für Jahreskontoauszüge ab 2005 erstatten

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Mit Urteil vom 12.05.2016 hat das Landgericht Wiesbaden (Az. 8 O 266/15 – Auszug aus dem Urteil hier abrufbar: http://ares-recht.de/wp-content/uploads/2016/05/Urteil_LG_Wiesbaden_12.05.2016_8_O_266-15_Auszug_ARES.pdf) die Nassauische Sparkasse verurteilt, an die von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte vertretenen Kläger Gebühren für Jahreskontoauszüge für mehrere Darlehen zurückzuzahlen. Die Sparkasse hatte ab 2005 bis 2013 Gebühren für Jahreskontoauszüge in Höhe von EUR 15,34 erhoben. Außergerichtlich erstattete sie nur erhobene Gebühren für die Jahre 2012 und 2013. Die Rückzahlung der übrigen Gebühren verweigerte die Sparkasse und berief sich auf Verjährung.

Das Verjährungsargument ließ das Gericht jedoch nicht gelten und folgte der klägerischen Auffassung, dass eine Klageerhebung zur Rückforderung der Gebühren vor dem Jahre 2014 für die Kläger nicht zumutbar war. Denn erst im Jahre 2014 entschied das OLG Frankfurt mit Urteil vom 09.01.2014, Az. 3 U 72/13, dass die Jahreskontogebühr der Sparkasse gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Entsprechend der zu den Kreditbearbeitungsgebühren ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH-Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 17/14) schiebt sich im Falle einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage der Verjährungsbeginn hinaus. Erst mit einer hinreichend sicheren Rechtslage, die vorliegend 2014 vorlag, beginnt zum Jahresende die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Als Grenze gilt jedoch die 10jährige absolute Verjährungsfrist.

Was bedeutet das Urteil für Darlehensnehmer?

Mit der Rechtsprechung des Landgerichts Wiesbaden können Darlehensnehmer Gebühren für Jahreskontoauszüge ab dem Jahre 2006 noch bis zum 31.12.2017 zurückfordern, soweit noch keine 10 Jahre nach Zahlung der Gebühr vergangen sind. Außerdem hat das Landgericht Wiesbaden den Klägern noch Nutzungsersatz in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz zugesprochen. Auch dieser Anspruch sollte von Darlehensnehmern geltend gemacht werden. Es darf vorsorglich darauf hingewiesen werden, dass das Urteil des Landgerichts Wiesbaden aktuell noch nicht rechtskräftig ist. Möglicherweise wird sich das OLG Frankfurt noch mit der Frage der Verjährung beschäftigen müssen.

Darlehensnehmer sollten Ihre Ansprüche jedoch vorsorglich rechtzeitig verjährungshemmend geltend machen, um die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren zu wahren.

Gerne stehen wir betroffenen Darlehensnehmern zur Durchsetzung von Ansprüchen zur Verfügung. Nehmen Sie zu uns Kontakt auf.

Die Anwälte der Kanzlei ARES Rechtsanwälte sind spezialisiert auf die Vertretung von Bankkunden und Kapitalanlegern und deutschlandweit tätig.


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