Liebe am Arbeitsplatz – DAS sollten Chefs beachten (Tipps für Arbeitgeber)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Für den Arbeitgeber führt Liebe am Arbeitsplatz nicht selten zu arbeitsrechtlichen Problemen, mit zum Teil gravierenden Folgen. Um welche Probleme und welche problematische Konstellationen es sich handelt und welche Lösungs- und Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitgeber hat, sagt der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck:


Probleme bereitet zunächst die Konstellation der mitarbeitenden Partnerin beziehungsweise des mitarbeitenden Partners des Chefs. Hier kommt es meist zu Konflikten zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen und der Ehefrau des Chefs. Problematisch sind zudem Liebesbeziehungen zwischen Arbeitnehmern unterschiedlicher Hierarchieebene, da meist eine Bevorzugung damit einhergeht. In seltenen Fällen kann es zu einer Benachteiligung kommen, wenn der oder die Vorgesetzte jeden Anschein einer Bevorzugung vermeiden will. Sind Mitarbeiter der Personalabteilung involviert, kann das, wegen der Gefahr der Weitergabe von Informationen, ebenfalls zu Problemen führen.


Wie geht man als Arbeitgeber damit arbeitsrechtlich am besten um?


Körperliche Liebe, also Sexualität, am Arbeitsplatz, ist in aller Regel als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung zu werten. Manche Fälle sind schwerwiegender, als andere.


Haben zwei Mitarbeiter beispielsweise Sex im Büro des Chefs, weil sie das besonders aufregend finden, wird der Arbeitgeber dieses Verhalten wegen des erheblichen Vertrauensverlustes regelmäßig fristlos ohne vorherige Abmahnung kündigen dürfen.


Dezentere Fälle, wo ein Paar beispielsweise Sex in einem abgeschiedenen Raum hat, kann der Arbeitgeber wohl regelmäßig mit einer Abmahnung sanktionieren; im Wiederholungsfall wird er wohl regelmäßig verhaltensbedingt kündigen dürfen. Bekommen Kunden die sexuelle Handlung mit, kann darauf regelmäßig mit einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung reagiert werden.


Bei Obszönitäten, Orgien oder gruppensexuellen Aktivitäten wären fristlose Kündigungen der beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen der Schwere der Pflichtverletzung und des erheblichen Vertrauensverlustes ebenfalls regelmäßig ohne vorherige Abmahnung wirksam.


Schwieriger zu handhaben für Arbeitgeber sind die oben genannten Konstellationen. Meiner Erfahrung nach reagieren nicht wenige Arbeitgeber auf Liebesbeziehungen, auch auf sich anbahnende, mit einer Kündigung der beteiligten Arbeitnehmer, um künftigen Problemen aus dem Weg zu gehen. Die Beziehung selbst kann in solchen Fällen aber nie ein Kündigungsgrund sein. 


Verhaltenscodes oder Richtlinien, die Liebe am Arbeitsplatz und deren Folgen, wie beispielsweise die Weitergabe von Informationen oder Bevorzugung, zu regeln oder zu unterbinden versuchen, scheitern regelmäßig, sobald Grundrechte betroffen sind. Man kann Arbeitnehmern schlechterdings nicht vorschreiben, in wen sie sich verlieben dürfen und in wen nicht.


Fachanwaltstipps für Arbeitgeber: Jede Kündigung, die im Zusammenhang einer Liebesbeziehung am Arbeitsplatz ausgesprochen wird, sollte man sich vorher gut überlegen. Ich rate dazu, dass sich Arbeitgeber zuerst mit Hilfe eines Experten klar machen, wie die Situation ist und wo die Gefahren liegen. 


Eine Liebesbeziehung kann nie Grund für eine Kündigung sein, wohl aber ein damit zusammenhängendes Verhalten. Fließen beispielsweise nachweisbar Informationen aus der Personalabteilung ab, die etwa in Gehaltsverhandlungen verwendet werden, handelt es sich bei der unberechtigten Weitergabe von Informationen und bei der unberechtigten Verwendung dieser Informationen regelmäßig um arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen, auf die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung und mitunter auch mit einer Kündigung reagieren darf.


Da Arbeitgeber für den Kündigungsgrund darlegungs- und beweispflichtig sind, wird in solchen Fällen in aller Regel nur eine Verdachtskündigung in Frage kommen. Eine Verdachtskündigung und die dazugehörige Anhörung, zumal eine, in denen Grundrechte des Arbeitnehmers berührt werden könnten, sollte man aber immer mit einem erfahrenen Kündigungsrechtler vorbereiten.


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