Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Lohnsteuerkarte 2009: Alte Pendlerpauschale eintragen!

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Derzeit werden wieder die Lohnsteuerkarten 2009 verschickt. Und obwohl die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale noch aussteht, sollten sich Steuerpflichtige die Entfernungspauschale ab dem ersten Entfernungskilometer bei den Freibeträgen in ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen.

Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor (IV A 4 S 0623/07/0002). Darin werden die Finanzämter aufgefordert, Anträge für die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer, bei denen die gesetzlichen Rahmenbedingungen gegeben sind, wieder zu genehmigen. Damit gab das Bundesfinanzministerium dem Druck des Bundesfinanzhofes nach, auch wenn das Bundesverfassungsgericht bis jetzt noch nicht endgültig über die Zukunft der Beschränkung des Fahrtkostenabzuges ab einer Entfernung von mehr als 20 Kilometern entschieden hat.

Man kann seinen Anspruch sowohl nachträglich für das Jahr 2008, als auch für das Jahr 2009 geltend machen. Für die Genehmigung für 2008 sollten sich die Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte von ihrem Arbeitgeber aushändigen lassen und bis spätestens zum 30.11.2008 beim Finanzamt einreichen. Dann wirkt sich der Freibetrag nämlich für das ganze Jahr rückwirkend auf ein Gehalt aus. Das ist aber nur möglich, wenn die Aufwendungen des Antragstellers die Mindestgrenze von 600 € und die Werbungskosten (also der sich durch die Fahrt ergebende Betrag) über 920 € liegt.

Um seinen Jahresfreibetrag zu errechnen nimmt am einfach die Anzahl der Tage, die man in die Arbeit fährt, mit 0,30 € multipliziert und das Ergebnis mit der Anzahl der einfachen Strecke zum Arbeitsplatz multipliziert. Es gilt also folgende Formel: 230 Tage x 0,30 € x 25 Kilometer (beziehungsweise 5 Kilometer), wobei noch der persönliche Einkommensteuersatz berücksichtigt werden muss.

Die Differenz zwischen alter und neuer Pendlerpauschale zeigt sich an folgendem Beispiel:

Der Arbeitnehmer wohnt 25 Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt und fährt 230 Mal pro Jahr mit dem Auto in dorthin.

Dann konnte er bis zum 31.12.2006 einen Freibetrag 1.725 € als Werbungskosten geltend machen. Dies war allerdings in voller Höhe nur möglich, wenn der Arbeitnehmerpauschalbetrag von 920 € für Arbeitsmittel, Berufsbekleidung, Beiträge für Berufsverbände etc. bereits komplett aufgebraucht war.

Seit den 01.01.2007 wurde eine Entfernung vom Wohnort unter 20 Kilometern als Privatbereich des Arbeitnehmers betrachtet. In unserm Beispiel wären damit noch 5 Kilometer freigestellt. Somit ist der Freibetrag auf nur mehr 345 € geschrumpft.

(WEL)


Artikel teilen: