Luftpumpe als Scheinwaffe im Sinne des § 250 Nr. 1 lit. b StGB

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Der Raub nach § 249 StGB 

Der Raub nach § 249 Strafgesetzbuch (StGB) beschäftigt sowohl Praktiker als auch Studierende immer wieder. Er bildet das Grunddelikt für die Qualifikationen nach §§ 250, 251 und 252 StGB.  

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Nicht zu vergessen ist, dass in jedem Raub auch ein Diebstahl und eine Nötigung enthalten sind. Daher sollte man stets an den mitverwirklichten Diebstahl nach § 242 StGB und die Nötigung nach § 240 StGB denken.

Der qualifizierte Raub nach §§ 249, 250 StGB

Bei Vorliegen eines qualifizierten Raubes erhöht sich der Strafrahmen immens. So beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, bei Vorliegen von § 250 Abs. 1 StGB. Nach § 250 Abs. 2 StGB ist die Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen. Grund für diese erhöhte Strafandrohung ist die Gefährlichkeit der Tat. 

Besonders die Einordnung eines Tatmittels als sogenannte Scheinwaffe im Sinne des §  250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB stellt eine besondere Herausforderung dar. Dies basiert darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung solche Gegenstände, die objektiv nicht einmal waffenähnlich sind und der Täter über ihre Eigenschaften täuscht, den Tatbestand des § 250 Abs. 1 lit. b StGB nicht erfüllen. Insofern wird eine Restriktion vorgenommen. Vor dem Hintergrund, dass die Einordnung eine erhebliche Auswirkung auf die Freiheitsstrafe hat, erscheint die Einordnung von wichtiger Bedeutung.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2023 

Auch der Bundesgerichtshof muss sich des Öfteren mit dem Raub und der Qualifikation nach §  250 StGB auseinander setzten. So auch am 28. März 2023. Dem Beschluss (4 StR 61/23) lag folgender Sachverhalt vor: Drei Leute standen rauchend vor einer Gaststätte. Eine Frau aus der Gruppe hatte ihre Handtasche neben sich auf einen Tisch gestellt. Um die streitgegenständliche Handtasche zu erlangen, trat ein Mann vor die Gruppe und richtete eine Luftpumpe mit ausgezogenem Kolben auf das Gesicht der Frau, als hielte er ein Gewehr in den Händen. Aus einer Entfernung von 20-30 cm forderte er sie auf, in das Lokal zu gehen. Keiner der Anwesenden erkannte die Luftpumpe als solche. Alle waren in dem Glauben, sie würden mit einer Schusswaffe bedroht und liefen - ohne Handtasche - ins Haus. Der Täter verschwand mit seiner Beute.

Das Landgericht Essen verurteile den Angeklagten wegen schweren Raubes nach den §§  249, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Der Angeklagte wehrte sich vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Urteil, allerdings blieb seine Revision ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts Essen. In dem Beschluss wurde weiter ausgeführt, dass auch Scheinwaffen Waffen seien, sofern sie sich als Mittel zur Überwindung des Widerstands eigneten. Hiervon sind nach dem 4. Strafsenat nur solche Gegenstände erfasst, die für einen objektiven Beobachter schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich sind. 

Indes treffe dies nach Ansicht der Karlsruher Richter auf die Luftpumpe, die der Angeklagte während des Raubes bei sich geführt hatte, nicht zu. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Luftpumpe als Schlagwegzeug genutzt werden könne und daher von einem Geschädigten auch als ein bedrohlicher Gegenstand wahrgenommen wird. Zwar hatte der Täter im hiesigen Fall den Gegenstand nicht als Schlagwerkzeug genutzt, sondern lediglich eine Schusswaffe vorgetäuscht, allerdings steht nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs dieser Umstand der Subsumtion der Luftpumpe unter den Begriff „sonst ein Werkzeug oder Mittel um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern“ in § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB nicht entgegen. 

Die Einordnung der Luftpumpe als sogenannte Scheinwaffe entspreche dem Sinn der Regelung. Der Täter hatte nämlich die Täuschung des Opfers hinsichtlich der Ungefährlichkeit des verwendeten Objekts angestrebt und in dieser Intention gehandelt. Zudem sei auch die Strafzumessung nicht zu beanstanden.

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Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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