Marken Abmahnung der Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG „Chitos“ vs. "Cheetos"

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Die Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG aus Köln mahnt wegen behaupteter Markenverletzungen bzgl. der Marke „Chitos“ ab.

 Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier, wie zu reagieren ist. 

 

Zum Hintergrund

Die Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG entstand 1995 durch den Zusammenschluss der Convent-Gruppe und des Unternehmens Wolf Snack und Gebäck GmbH und produziert Snacks.

Die Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG ist  u.a. Inhaberin der deutschen Marke 1003236 „Chitos"

Abmahngefährdet sind Anbieter von Knabberwaren mit der Bezeichnung „Cheetos“.


Die Intersnack gibt an, in der Vergangenheit mehrfach erfolgreich vor dem EUIPO gegen „Cheetos"-eine Marken von Frito-Lay North America, Inc. a Division of PepsiCo. vorgegangen zu sein, weshalb derartige Produkte auch bisher nicht auf dem deutschen Markt vertrieben worden seien. 

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen nun „Cheetos“ Produkte in Deutschland angeboten zu haben. Dies stelle eine Markenrechtsverletzung aufgrund der klanglichen und schriftbildlichen Ähnlichkeit zu „Chitos“ dar. Es bestünde Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

 

Es wird die Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz gefordert. 

Damit nicht genug: Es wird die Zahlung von Abmahnkosten ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 150.000 Euro verlangt.

 

Unser Rat 

Bewahren Sie Ruhe und wenden Sie sich noch binnen Frist an einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Markenrechtliche Abmahnungen sind Ernst zu nehmen.

Insoweit ist eine behauptete Verwechslungsgefahr juristisch genau zu überprüfen. Sollte diese tatsächlich vorliegen, so kann ggf. lediglich eine eingeschränkte, sprich modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. 

Auch der Auskunftsanspruch sollte nicht ungeprüft erfüllt werden, da die Auskunft oftmals zur Bezifferung eines weiteren Schadensersatzes dient. Hier ist strategisch genau zu prüfen, wie weiter vorgegangen werden sollte.

Auch die geforderten Gebühren sollten geprüft und können in den meisten Fällen reduziert werden. Vorliegend wird unseres Erachtens von einem zu hohen Streitwert ausgegangen. 

Hier kann bares Geld gespart werden!

  

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor. 

 

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 


kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de

 

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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