Marken-Abmahnung: Lorenz Seidler Gossel im Auftrag der G-Star Raw C.V. für die Marke „RAW“

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Die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel mahnt für die G-Star Raw C.V. aufgrund einer angeblichen Markenrechtsverletzung ab. In der Abmahnung wird ausgeführt, dass die G-Star Raw C.V. Inhaberin der Marke „RAW“ ist. „RAW“ sei das zentrale Markenwort der G-Star Raw C.V. Weitere geschützte Kennzeichen sind u.a.

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Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, eine Markenanmeldung beantragt zu haben, die der Marke „RAW“ sehr ähnlich sei, weshalb eine Verwechslungsgefahr oder sogar eine Doppelidentität bestehe. Zudem soll der Abgemahnte Produkte verkauft haben, bei denen das Zeichen „RAW“ verwendet worden sei. Durch dieses Verhalten soll der Abgemahnte die Rechte der G-Star Raw C.V. verletzt haben.

Die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel fordert daher im Auftrag der G-Star Raw C.V. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Der Abmahnung beiliegend wird eine vorformulierte Unterlassungserklärung mitgeschickt. Darin gefordert wird:

  • Unterlassung sämtlicher Verwendung von „RAW“, d.h. Markenanmeldung zurücknehmen sowie Herstellung und Verkaufstätigkeit der Produkte einstellen und zukünftig unterlassen
  • Umfangreiche Auskunftserteilung über Verkaufstätigkeit, Produktionswege, Umsätze, usw.
  • Vernichtung sämtlicher Produktbestände
  • Schadensersatz (noch keine konkrete Berechnung)
  • Abmahnkosten, berechnet nach einem Streitwert von 350.000,00 € (Bei 1,5 Gebühr ergibt das 5.162,82 € brutto bzw. 4.338,50 € netto)

Wie sollte man mit dieser Abmahnung umgehen?

Zunächst sollte geprüft werden, ob die gegen Sie erhobenen Forderungen dem Grunde nach bestehen. Wenn das der Fall ist, sollte im Detail geprüft werden, ob die Forderungen auch in genannter Höhe bzw. Umfang bestehen. So sollte die Abgabe einer Unterlassungserklärung grundsätzlich gut durchdacht sein. Einmal unterschrieben, ist eine Unterlassungserklärung nämlich kaum rückgängig zu machen. Kleine Feinheiten in der Formulierung können ausschlaggebend dafür sein, welche Rechte der Unterlassungsgläubiger Ihnen gegenüber zukünftig geltend machen kann. Vorgefertigte Unterlassungserklärungen können möglicherweise umfangreicher formuliert sein, als es eigentlich notwendig wäre. Daher ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen, bevor man eine Unterlassungserklärung abgibt oder andere Forderungen erfüllt. Außerdem kann es sein, dass Sie ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der geltend gemachten Zahlungsansprüche haben.

Wenn Sie bundesweit Fragen zu Ihrer Abmahnung haben oder fachanwaltliche Hilfe brauchen:

Unsere Fach- und Rechtsanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht), Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht helfen Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie uns einfach:

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