Markenrechtsverletzung – Was tun

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Deutschen Unternehmen entstehen jedes Jahr hohe Schäden durch Markenrechtsverletzungen. Um die Schäden der Markenrechtsverletzungen möglichst gering zu halten hat der Gesetzgeber Mechanismen geschaffen, um den Missbrauch geschützter Marken zu unterbinden und den bereits entstandenen Schaden auszugleichen. So dürfen Markeninhaber bei einer Markenrechtsverletzung den Schädiger kostenpflichtig abmahnen und auf diese Weise ihre Ansprüche geltend machen.

Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung

Die Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung sind:

  •  Markenmäßige Benutzung der Marke durch einen Dritten
  •  im geschäftlichen Verkehr
  •  ohne Zustimmung des Inhabers der geschützten Marke
  •  bei Verwirklichung eines der Tatbestände des § 14 Abs. 2 MarkenG

Zunächst ist es notwendig, dass der Abmahnende Markeninhaber ist. Eine Marke für den deutschen Markt melden Unternehmer beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an. Daneben gibt es Möglichkeiten die Marke international, z.B. beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), anzumelden.

Diese markenrechtlich geschützte Marke wird bei einer Markenrechtsverletzung durch einen Dritten im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Inhabers genutzt. Problematisch ist hierbei insbesondere die markenmäßige Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr.

Eine markenmäßige Verwendung liegt vor, wenn ein eindeutiger Bezug zur geschützten Marke durch den Betrachter hergestellt werden kann. Die Marke wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht lediglich im privaten Bereich erfolgt.

Entscheidend ist ferner, ob eine Verwirklichung eines der Tatbestände des § 14 Abs. 2 MarkenG vorliegt. Der Markeninhaber hat ein ausschließliches Recht an seiner Marke, was bedeutet, dass er alleine berechtigt ist, die Marke zu benutzen.

Ohne die Zustimmung des Markeninhabers sind Dritten gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG folgende Handlungen im geschäftlichen Verkehr verboten:

  1. Doppelidentität: Benutzung einer identischen Marke für identische  Waren oder Dienstleistungen.
  2. Verwechslungsgefahr Variante 1: Benutzung einer identischen Marke  für ähnliche Waren oder Dienstleistungen.
  3. Verwechslungsgefahr Variante 2: Benutzung einer ähnlichen Marke für  identische Waren oder Dienstleistungen.
  4. Verwechslungsgefahr Variante 3: Benutzung einer ähnlichen Marke für  ähnliche Waren oder Dienstleistungen.

Ob ein Fall der Doppelidentität oder eine der Varianten der Verwechslungsgefahr vorliegt, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen.

Rechtsfolgen einer Markenrechtsverletzung

Bei einer Markenrechtsverletzung kann der Markinhaber folgende Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen:

  • Unterlassung
  • Entschädigung (Schadenersatz)
  • Auskunft
  • Vernichtung
  • Erstattung der Rechtsanwaltskosten

Mit dem Unterlassungsanspruch soll erreicht werden, dass der Schädiger die Markenrechtsverletzung sofort einstellt und sich verpflichtet die Markenrechtsverletzung nicht zu wiederholen. Mit dem Entschädigungsanspruch soll insbesondere der bereits durch die Markenrechtsverletzung entstandenen Schaden ausgeglichen werden. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs ist u.a. abhängig vom Gewinn des Schädigers, dem entgangenen Gewinn des Inhabers und dem Lizenzschaden.

Über den Auskunftsanspruch soll der Markeninhaber den entstandenen Schaden einschätzen können. Entsprechend kann er mit diesen Anspruch Auskunft über die Art und den Umfang der Umsätze mit den widerrechtlich gekennzeichneten Waren verlangen.

Markenrechtsverletzung – Eilverfahren möglich

Reagiert der Schädiger nicht auf die Abmahnung der Markenrechtsverletzung oder begeht erneut eine Markenrechtsverletzung, kann der Markeninhaber beim zuständigen Gericht Klage einreichen, um seine Rechte durchzusetzen. Um den finanziellen Schaden der Markenrechtsverletzung schnellstmöglich zu begrenzen, kann der Markeninhaber mit einer einstweiligen Verfügung u.a. die weitere unbefugte Verwendung der Marke gerichtlich untersagen.

Wenn auch Sie die Vermutung haben, dass ein Dritter Ihrer Marke verletzt, berate ich Sie gerne.

Ihr Marek van Hattem

Rechtsanwalt bei HIMMELREITHER



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