Mehrere einfache Verkehrsverstöße in Folge rechtfertigen ein Fahrverbot bei Handynutzung am Steuer

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Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von unter  3 Jahren fünf – für sich genommen einfache – Verkehrsverstöße mit einem gewissen Gefährdungspotenzial für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Das hat das OLG Hamm (1. Senat für Bußgeldsachen) am 17.09.2015 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des AG Hamm bestätigt.

Im entschiedenen Fall hatte der 29 Jahre alte Betroffene bei einer Fahrt mit seinem Pkw im September 2014 verbotswidrig sein Handy benutzt. Hierfür verhängte die Bußgeldbehörde ein Bußgeld von 100,00 € nebst einem Fahrverbot von einem Monat. Zuvor hatte der Betroffene seit Januar 2012 folgende Verkehrsverstöße begangen:

  •  Benutzung des Mobiltelefons am Steuer
  •  Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/ innerorts
  •  Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/ innerorts
  •  Benutzung des Mobiltelefons am Steuer

Diese nahm die Bußgeldbehörde zum Anlass, nunmehr die Buße zu erhöhen und ein Fahrverbot auszusprechen. Das Amtsgericht bestätigte die Entscheidung der Bußgeldbehörde. Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung.

Der Betroffene habe seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich verletzt. Beharrliche Pflichtverletzungen liegen demnach dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lasse, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Dabei kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand und auch ihren Schweregrad an.

Hierbei können neben „gravierenden“ Rechtsverstößen auch einer Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße eine mangelnde Rechtstreue erkennen lassen, wenn ein innerer Zusammenhang im Sinne einer Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen bestehe. Der Betroffene hatte hier 5 Verkehrsverstöße innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als 3 Jahren begangen. Die Verkehrsverstöße wiesen jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotenzial für Dritte auf, es handelte sich nach dem StVG jeweils um „verkehrssicherheitsbeeinträchtigende“ Ordnungswidrigkeiten.

Ein solches Verhalten lässt nach der Auffassung des OLG Hamm auf die erforderliche Unrechtskontinuität zwischen den Verkehrsverstößen schließen und rechtfertige die Bewertung, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Dies rechtfertige das verhängte Fahrverbot.

(OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2015 - 1 RBs 138/15)



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