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Mein Grund und Boden – und täglich zankt der Nachbar

  • 3 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

Nachbarn bekommen sich meistens wegen diesen Punkten in die Haare: Lärm, Grill und der Pflanzenbewuchs an der Grenze. Bei diesen Fragen ist bei vielen schnell eine rote Linie überschritten. Für Nachbarn gelten folgende vom Gesetzgeber und Gerichten aufgestellte Richtlinien:

  • Grundsätzlich hat jeder Nachbar die Nachtruhezeiten von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr zu beachten. Tagsüber und nachts gelten je nach Lärmquelle, Lage und Uhrzeit unterschiedliche Grenzwerte.
  • Durch den Grillqualm dürfen die Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Dabei ist der Einzelfall entscheidend.
  • Pflanzen an der Grenze muss der Nachbar je nach Abstand nur in bestimmter Höhe oder Art dulden. Der Anspruch auf Beseitigung zu hoher Pflanzen kann verjähren.

Flexible Lärmobergrenzen

Der Gesetzgeber hat Obergrenzen für Lärm festgelegt. Dabei wird je nach Lage unterschieden: So darf in der Regel in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tagsüber, das ist laut Gesetz die Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr, der Lärm 60 dB(A) und zur Nachtzeit, das ist von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, 45 dB(A) nicht überschreiten. Das sind Gebiete, in denen Gewerbebetriebe und Wohnhäuser gleichwertig vorhanden sind.

In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten liegt die Lärmgrenze tagsüber bei 55 dB(A) und nachts bei 40 dB(A). Das sind Gebiete, in dem vorwiegend Wohnhäuser vorhanden sind und zu einem kleineren Teil Läden und nichtstörende Handwerksbetriebe. In reinen Wohngebieten liegen die Grenzwerte tagsüber bei 50 dB(A) und nachts bei 35 dB(A). Das sind Gebiete, in denen grundsätzlich nur Wohnhäuser und Einrichtungen zur Kinderbetreuung für die ansässige Bevölkerung vorhanden sind. Als Faustformel für die Nachtruhe gilt, dass nachts Geräusche wie zum Beispiel ein Radio die Zimmerlautstärke nicht überschreiten sollten.

Geräte und Maschinen dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht benutzt werden. Auch ist darüber hinaus die Benutzung von Freischneidern, Grastrimmern, Graskantenschneidern, Laubsammlern und Laubbläsern an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht erlaubt, es sei denn, diese Geräte besitzen ein EU-Umweltzeichen.

Bei Kinderlärm gilt, dass dieser als natürliche Lebensäußerung von Kindern zu dulden ist, mag er im Einzelfall auch die zulässigen Lärmwerte übersteigen.

Zumutbarer Grillqualm

Für die einen Bedingung für einen kulinarischen Hochgenuss, kann der Qualm den Nachbarn die Lebensfreude verpesten. Die gesetzlichen Regelwerke haben den Grillqualm nicht direkt geregelt. Daher haben die Gerichte Richtlinien aufgestellt, die aber von Gericht zu Gericht abweichen können: 

Grundsätzlich gilt, dass der Nachbar durch den Grill nicht beeinträchtigt werden darf. Wann aber eine Beeinträchtigung vorliegt, wird unterschiedlich beurteilt. Voraussetzung ist, dass der Nachbar tatsächlich vom Qualm betroffen ist, also tatsächlich buchstäblich die Schwaden durch seinen Garten in seine Wohnung ziehen. Der Nachbar muss auch diese Beeinträchtigungen im Streitfall beweisen können, zum Beispiel durch Zeugen. 

Die Spanne des erlaubten Grillens kann von maximal einmal im Monat bis zu 25-mal im Jahr reichen. Entscheidend ist die Beeinträchtigung des Nachbarn. Als Vermieter kann man allerdings seinen Mietern vertraglich im Mietvertrag das Grillen wirksam verbieten.

Pflanzen an der Grundstücksgrenze

Wenn die Pappel an der Grenze im Herbst zentnerweise ihr Laub auf das Nachbargrundstück segeln lässt und ein dichter Tannenreigen Haus und Garten in tiefen Schatten taucht, mag das beim betroffenen Nachbarn mehr als Stirnrunzeln verursachen. Die gesetzlichen Regelungen zu diesen Fragen variieren aber von Bundesland zu Bundesland: Entweder erlaubt das jeweils geltende Recht in bestimmten Abständen nur die Bepflanzung von bestimmten Pflanzenarten oder deren Wuchs in bestimmter Höhe. 

Hält sich der Nachbar an die geltenden Bestimmungen, muss der Betroffene Schatten und Laub hinnehmen. Auch gilt, dass je nach Landesrecht der Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Abstände von Pflanzenarten oder deren Maximalhöhe verjähren kann. Die Verjährung kann bereits nach drei Jahren eintreten, nachdem zum Beispiel die erlaubte Maximalhöhe überschritten oder der erlaubte Abstand bei der Pflanzung nicht eingehalten wurde. Folglich sollte man sich rechtzeitig informieren, wenn der Nachbar an der Grundstückgrenze gärtnerisch tätig wird.

(FMA)

Foto(s): @fotolia.com

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