Meine Mitarbeiterin kann nicht arbeiten, weil sie ihr Kind betreuen muss! Wer zahlt das Gehalt?

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Muss der Arbeitgeber Entgelt bezahlen? Es gibt nun eine staatliche Ersatzleistung ab dem 30.03.2020 nach § 56 I a IfSG!

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wegen fehlender Kinderbetreuung nicht arbeiten können, weil die Kitas und Schule aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen sind, gehen nicht leer aus!

Am 30.03.20 traten einige Änderungen und neue Absätze zu dem § 56 IfSG in Kraft, welche für Eltern, die wegen der Schließungen von Schulen und Kindergärten zuhause bleiben müssen und keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber haben, gelten. Diese sind nun mit dem § 56 I a IfSG und der daraus resultierenden Ersatzleistung vom Staat gesichert.

Diese beträgt 67 % des Nettoentgelts bis zu einem maximalen Betrag i. H. v. 2.016,00 € pro Monat und einer maximalen Gewährung von sechs Wochen. Die Auszahlung des prozentualen Betrags erfolgt hierbei zunächst vom Arbeitgeber, welcher dann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erstattung beantragen kann, § 56 V IfSG. Achtung auch hier gibt es eine Frist von drei Monaten, welche nach Beginn der Arbeitsunterbrechung zu laufen beginnt, § 56 XI IfSG.

Welche Voraussetzungen gibt es für den Entschädigungsanspruch – wer bekommt eine Entschädigung?

  1. Die Schule oder der Kindergarten / -Betreuungseinrichtung wurde aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen, bzw. ist das Betreten derer behördlich verboten worden.
  2. Diese Schließung ist aus Anlass einer Infektion bzw. zu deren Verhinderung und Eindämmung erfolgt.
  3. Das zu betreuende Kind/die Kinder ist/sind unter 12 Jahren oder behindert und benötigen Betreuung.
  4. Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich selbst erwerbsfähig sein.
  5. Der Arbeitnehmer muss einen Verdienstausfall durch die selbst vorgenommene Kinderbetreuung erleiden.
  6. Dem Arbeitnehmer darf keine weitere, zumutbare Betreuung für die Kinder unter 12 Jahren bzw. pflegebedürftige Kinder zur Verfügung stehen.

Eine zumutbare Betreuung wäre unter Umständen, wenn auf den anderen Elternteil oder Familienmitglieder zurückgegriffen werden kann oder eine Notbetreuung in Kindergarten oder Schule vorhanden ist. Auch bei systemrelevanten Berufen der Eltern steht eine Notbetreuung vom Staat zur Verfügung, womit ebenfalls kein Entschädigungsanspruch bestehen würde.

Im Übrigen ist die Kinderbetreuung einer Person, welche einer Risikogruppe angehört, nicht zumutbar.

Allerdings ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass Arbeitszeitguthaben primär abzubauen sind und sofern Homeoffice oder die Verweisung auf ein anderes Schichtmodell als zumutbar und möglich gilt, ist dies auch vorrangig.


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