Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Mieter muss Toilettenspülung selbst kontrollieren

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Die Nebenkosten hat der Mieter zu tragen, so ist es in nahezu jedem Mietvertrag vereinbart. Sind in der Wohnung Wasseruhren vorhanden, erfolgt die Abrechnung des Wasserverbrauchs nach dem so gemessenen Ergebnis. Auch für hohe Verbrauchswerte muss der Mieter grundsätzlich zahlen, selbst wenn ein defekter Toilettenspülkasten daran schuld ist.

Fehlersuche zu einfach gemacht

In einem Fall hatten die Mieter und späteren Beklagten zunächst geglaubt, die Anzeige ihres Kaltwasserzählers würde sich auch dann bewegen, wenn gar kein Wasser verbraucht wird. Darauf hatten sie ihren Vermieter schriftlich durch einen Mieterverein hinweisen lassen. Passiert war aber offenbar nichts. Einige Zeit später erhielten die Bewohner ihre Betriebskostenabrechnung und sollten 242,46 Euro nachzahlen. Als sie sich weigerten, schaltete der Vermieter einen Anwalt zur Durchsetzung dieser Forderung ein – am Ende mit Erfolg.

Im Prozess vor dem zuständigen Amtsgericht (AG) Münster stellte sich die Situation nämlich etwas anders dar: Der Wasserzähler hatte wohl die ganze Zeit einwandfrei funktioniert. Das abgerechnete Wasser floss durch einen defekten Spülkasten in der Gästetoilette und wurde so tatsächlich „verbraucht“, auch wenn den Mietern das nicht bewusst gewesen sein sollte. Von einer falschen Abrechnung, wie sie vorprozessual behauptet hatten, konnte also keine Rede mehr sein.

Kein Schadenersatz vom Vermieter

Die Frage blieb aber, ob nicht der Vermieter für den Defekt des Toilettenspülkastens verantwortlich gemacht werden könnte. Schließlich ist er nach § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und auch zu erhalten. Dazu kann auch eine mitvermietete Sanitäreinrichtung wie der Toilettenspülkasten gehören. Je nach konkretem Mietvertrag können allerdings Schönheitsreparaturen oder Bagatellschäden ausgenommen werden.

Letztlich spielte das hier für das Urteil keine Rolle. Ein Schadenersatzanspruch, wie ihn die Mieter gerne gesehen hätten, scheiterte daran, dass der Vermieter von dem Defekt des Spülkastens gar nichts wusste. Der Wasserzähler wies dagegen von vornherein gar keinen Mangel auf. Es wäre zunächst Sache der Mieter gewesen, innerhalb ihrer Wohnung zu kontrollieren, ob nicht doch entsprechend der Anzeige des Zählers irgendwo Wasser verbraucht wird. Anschließen hätten sie dem Vermieter den Fehler anzeigen müssen.

Hätte der den Mangel an dem Spülkasten zu vertreten gehabt beziehungsweise wäre er mit der Reparatur in Verzug gewesen, hätte er den Wassermehrverbrauch nicht mehr von den Mietern verlangen können. Deren allgemeiner Hinweis, dass mit dem Zähler möglicherweise etwas nicht stimme, genügte dagegen nicht, einen Anspruch auf Schadenersatz zu begründen. So mussten die Mieter nicht nur die hohen Wasserkosten, sondern auch die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Vermieters übernehmen.

(AG Münster, Urteil v. 01.04.2014, Az.: 3 C 4087/13)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema